TE Vfgh Beschluss 1995/6/12 A5/95

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Veröffentlicht am 12.06.1995
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Index

27 Rechtspflege
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Norm

B-VG Art137 / ord Rechtsweg
GGG 1984 §30

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage auf Rückzahlung einer Gerichtsgebühr mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Spruch

Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. In der auf Art137 B-VG gestützten Klage vom 13. Februar 1995 begehrte der Kläger vom Bund (Bundesminister für Justiz) die Bezahlung des Betrages von S 6.240,-- s.A. sowie den Ersatz der Kosten des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof in der Höhe von S 2.886,48.

Nach dem Klagsvorbringen ist vom Kläger am 4. August 1994 beim Landesgericht Wr. Neustadt eine Klage eingebracht worden, welche von diesem mit Beschluß vom selben Tag wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen wurde. Die Pauschalgebühr für dieses Verfahren wurde durch Abbuchung und Einziehung gemäß §4 Abs2 Z2 Gerichtsgebührengesetz (GGG) entrichtet. Aufgrund eines Überweisungsantrages gemäß §230a ZPO überwies das Landesgericht Wr. Neustadt die Klage in der Folge an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, worauf die Pauschalgebühr neuerlich abgebucht wurde. Mehrmaligen telefonischen sowie einem schriftlichen Ersuchen des Klägers auf Rücküberweisung der irrtümlich zweimal eingezogenen Pauschalgebühr ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien nicht nachgekommen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art137 B-VG über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

2. Im vorliegenden Fall stand dem Kläger die Möglichkeit zu, gemäß §30 GGG (iVm §14 Abs1 der Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung, BGBl. 599/1989) die Rückzahlung der Gebühr zu beantragen (s. VfGH 26.11.1990 A2089/90; VwGH 6.10.1994, 94/16/0183).

Die Klage war daher zurückzuweisen. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, konnte dies gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Klagen, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:A5.1995

Dokumentnummer

JFT_10049388_95A00005_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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