RS Vfgh 2021/6/25 E4004/2020

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Veröffentlicht am 25.06.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch eine Ersatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; erneut mangelhafte Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten des EASO zu Personen, die lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben

Rechtssatz

Auf die - für die Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative insbesondere im Hinblick auf in Afghanistan geborene oder lange im Ausland lebende afghanische Staatsbürger maßgeblichen - Länderberichte des EASO (Country-Guidance des EASO für Afghanistan aus Juni 2018 bzw. die aktuellere Fassung aus Juni 2019) nahm das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im angefochtenen Erkenntnis erneut (Vorerkennntnis: VfGH 26.06.2020, E105/2020) bloß unzureichend Bezug.

Zwar erfolgte neben der Auseinandersetzung mit jenen Teilen der genannten Länderberichte, wonach der Beschwerdeführer zur Gruppe der "single able-bodied adult men" zähle, auch eine Erwähnung jener Gruppe der Asylwerber, die außerhalb Afghanistans geboren worden seien oder über einen sehr langen Zeitraum außerhalb Afghanistans gelebt hätten. An dieser Stelle führte das BVwG aber hinsichtlich der allgemein gebotenen Berücksichtigung individueller Hintergründe der Asylwerber zum Beschwerdeführer lediglich oberflächlich aus, dass dieser - wenngleich er kein familiäres Unterstützungsnetzwerk in Mazar-e Sharif habe - neben seiner Schulbildung auch über Berufserfahrung in einer Schneiderei und auf Baustellen im Iran verfüge.

Folglich nahm das BVwG keine ausreichende Auseinandersetzung vor, warum vor dem Hintergrund dieser Länderinformationen dem Beschwerdeführer die Ansiedelung in Mazar-e Sharif zumutbar sei. Es wurde weder auf die Dauer und die Art der aufgezählten Tätigkeiten noch auf das damalige Alter des im Jahr 2015 als Minderjähriger eingereisten Beschwerdeführers näher eingegangen. Daran vermögen auch die umfassenden Verweise des BVwG im angefochtenen Erkenntnis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur nichts zu ändern, auf deren Basis das BVwG die Zumutbarkeit der Ansiedelung des Beschwerdeführers in Afghanistan als gegeben erachtete.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ersatzentscheidung, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E4004.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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