RS Vfgh 2021/6/25 E1935/2020

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Veröffentlicht am 25.06.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; mangelhafte Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten des EASO zu Personen, die lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) verkennt im Hinblick auf die Prüfung des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative die in der EASO Country Guidance 2019 enthaltenen Ausführungen, wonach hinsichtlich jener Gruppe von Rückkehrern, die außerhalb Afghanistans geboren wurden oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben, qualifizierte Umstände erforderlich seien, um von einer im Hinblick auf Art2 und 3 EMRK zumutbaren Rückkehrsituation ausgehen zu können, insbesondere im Hinblick auf Unterstützungsnetzwerk, Ortskenntnis sowie Bildungs- und Berufserfahrung einschließlich Selbsterhaltungsfähigkeit außerhalb Afghanistans.

Der Beschwerdeführer ist nach den Feststellungen des BVwG im Alter von vierzehn Jahren aus Afghanistan in den Iran ausgereist. Der Beschwerdeführer verfügt weder über Schulbildung noch über Berufsausbildung. Er ist Analphabet und verfügt weder über Ortskenntnisse noch ein Unterstützungsnetzwerk in Mazar-e Sharif oder Herat. All das wird in der Beurteilung des BVwG nicht ausreichend berücksichtigt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E1935.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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