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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; mangelhafte Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten des EASO zu Personen, die lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt habenRechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) verkennt im Hinblick auf die Prüfung des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative die in der EASO Country Guidance 2019 enthaltenen Ausführungen, wonach hinsichtlich jener Gruppe von Rückkehrern, die außerhalb Afghanistans geboren wurden oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben, qualifizierte Umstände erforderlich seien, um von einer im Hinblick auf Art2 und 3 EMRK zumutbaren Rückkehrsituation ausgehen zu können, insbesondere im Hinblick auf Unterstützungsnetzwerk, Ortskenntnis sowie Bildungs- und Berufserfahrung einschließlich Selbsterhaltungsfähigkeit außerhalb Afghanistans.
Der Beschwerdeführer ist nach den Feststellungen des BVwG im Alter von vierzehn Jahren aus Afghanistan in den Iran ausgereist. Der Beschwerdeführer verfügt weder über Schulbildung noch über Berufsausbildung. Er ist Analphabet und verfügt weder über Ortskenntnisse noch ein Unterstützungsnetzwerk in Mazar-e Sharif oder Herat. All das wird in der Beurteilung des BVwG nicht ausreichend berücksichtigt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E1935.2020Zuletzt aktualisiert am
12.08.2021