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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §308 Abs1Rechtssatz
Eine unrichtige Beurteilung der Rechtslage vermag auch dann keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darzustellen, wenn sie
durch eine unrichtige Rechtsauskunft eines Beamten der zuständigen Behörde hervorgerufen oder auch nur bestärkt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1957000361.X01Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022