TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/28 95/02/0593

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Veröffentlicht am 28.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §46;
StVO 1960 §89a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 7. November 1995, Zl. MA 65-12/176/93, betreffend Kostenvorschreibung nach § 89 a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 1995 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 89 a Abs. 7 und Abs. 7 a StVO für die am 14. Dezember 1992 um 14.05 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des an einem näher umschriebenen Ort in Wien verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeugs ein Kostenersatz von insgesamt S 1.318,-- vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Insoweit der Beschwerdeführer erstmalig in der Beschwerde die Existenz jener Verordnung, die der Aufstellung von (transportablen) Verkehrszeichen zur Kennzeichnung eines zeitlich befristeten Halte- und Parkverbots, ausgenommen Ladetätigkeit, zugrunde lag, in Abrede stellt, ist ihm entgegenzuhalten, daß der Meldungsleger bereits in der Anzeige die genaue Aktenzahl hinsichtlich der entsprechenden Verordnung festgehalten hat. Ergänzend gab der Meldungsleger in einem Bericht vom 19. Mai 1993 an, daß die (transportablen) Verkehrszeichen bereits am 7. Dezember 1992 um 09.30 Uhr durch eine näher genannte Spedition aufgestellt worden seien. Der Text der Zusatztafeln habe gelautet: "Gilt ab 10.12.1992 bis 14.12.1992 v. 07.00 - 18.00 ausgen. Ladetätigkeit". Die transportablen Verkehrszeichen seien ordnungsgemäß aufgestellt und der Bescheid (offenbar gemeint: betreffend Ermächtigung einer näher genannten Spedition zur Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen zur Kennzeichnung der Ladezone) vorhanden gewesen.

Auf diesen Bericht verwies der Meldungsleger anläßlich einer ergänzenden Einvernahme als Zeuge im Zuge des Berufungsverfahrens, wozu - wie aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten hervorgeht - dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt wurde. Da der Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens die Existenz dieser Verordnung nicht in Zweifel zog und die diesbezüglichen Angaben des Meldungslegers unbestritten ließ, bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung, an der Existenz dieser Verordnung zu zweifeln und diesbezüglich ergänzende Ermittlungen vorzunehmen.

Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, seine Ehegattin habe das Fahrzeug am Sonntag, dem 13. Dezember 1992, vor einem näher genannten Haus in Wien unmittelbar VOR der Halteverbotstafel mit dem Zusatz "Anfang" und somit "eindeutig" außerhalb der Halteverbotszone abgestellt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe von (nicht näher genannten) Arbeitern der Spedition "unmittelbar nach der Abschleppung" erfahren, daß das Halteverbot "erst durch das Verrücken der Tafeln bewirkt" worden sei, sodaß das Fahrzeug "scheinbar" in der Halteverbotszone abgestellt gewesen sei. Die belangte Behörde habe es - entgegen eines schon im Zuge der Berufung gestellten Antrags - unterlassen, die Ehegattin des Beschwerdeführers als Zeugin dem Verfahren beizuziehen und sich lediglich mit dem Hinweis auf ein anderes Verwaltungsstrafverfahren (betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers als Beschuldigte) begnügt. Gerade aufgrund der unmittelbaren Einvernahme der Zeugin hätte die Behörde zur Feststellung gelangen müssen, daß das Fahrzeug "ordnungsgemäß" abgestellt worden sei.

Weder der Verweis auf die in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht näher dargelegten Angaben der Gattin des Beschwerdeführers im Zuge des jene Person als Beschuldigte treffenden Verwaltungsverfahrens noch der Hinweis auf die nach Ansicht der belangten Behörde unklaren Angaben im Zuge des Verwaltungsverfahrens (betreffend Vorschreibung der Abschleppungskosten) hinsichtlich der von der Gattin des Beschwerdeführers wahrgenommenen Halteverbotstafel anläßlich des Abstellens des Fahrzeuges des Beschwerdeführers in der Begründung des angefochtenen Bescheides vermögen hinreichend zu rechtfertigen, weshalb die belangte Behörde auf eine Einvernahme dieser Zeugin verzichten konnte. Dies umsomehr, als der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren stets von einer "ordnungsgemäßen" und somit erschließbar nicht innerhalb der Halteverbotszone erfolgten Abstellung seines Kraftfahrzeuges ausgegangen ist und weder der Meldungsleger noch der als Zeuge einvernommene Mitarbeiter der Spedition in ihren Aussagen feststellten (bzw. feststellen konnten), daß die Halteverbotstafeln im Zeitpunkt der Abstellung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers (am 13.Dezember 1992) tatsächlich "ordnungsgemäß" aufgestellt waren.

Da jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Durchführung der beantragt gewesenen Zeugeneinvernahme der Gattin des Beschwerdeführers zu einem anderen Bescheid hätte kommen können - die von der Behörde vorzunehmende Beweiswürdigung kann erst nach Aufnahme dieses nicht von vornherein als untauglich anzusehenden Beweis Platz greifen - und der Beschwerdeführer sohin die Relevanz des der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels aufzeigte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995020593.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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