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Baurecht - KrntNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
War ein bestimmtes Baugebrechen als Gegenstand eines erstinstanzlichen baupolizeilichen Verfahrens noch im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides behandelt worden, dann steht es der Berufungsbehörde nicht frei, einen diesbezüglichen zusätzlichen Auftrag zu erteilen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961002182.X04Im RIS seit
13.08.2021Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021