Index
GrundverkehrNorm
AVG §8Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerde des TK und der MK in G, gegen den Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission beim Amte der Kärntner Landesregierung. vom 10. März 1964, Zl. GVLK - 21/64, betreffend Nichtzulassung einer Liegenschaftsübertragung nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetze, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
In der Zwangsversteigerungssache der betreibenden Partei K m.b.H. in W gegen die verpflichteten Parteien TK und MK wegen S 13.198,29 s.A., GZ. E 3007/63 des Bezirksgerichtes Bleiburg, wurde vom Grundverkehrsreferenten des Bergbauernhilfsfonds für das Bundesland Kärnten mit Schreiben vom 23. Juli 1963 unter Bezugnahme auf das Versteigerungsedikt vom 15. Juli 1963 gemäß § 8 Abs. 3 des Grundverkehrsgesetzes, LGBl. für Kärnten Nr. 122/1963 (kurz: „Kärntner Grundverkehrsgesetz“), das Ersuchen gestellt, im Falle der Durchführung der Versteigerung der Liegenschaften EZ. 9 und 43 der Katastralgemeinde G vor Ausfertigung des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlages und vor dessen Verlautbarung die Entscheidung der zuständigen Grundverkehrskommission einzuholen, Das Bezirksgericht Bleiburg teilte hierauf mit Schreiben vom 2. Oktober 1963 der Grundverkehrskommission Völkermarkt mit, daß die angeführten Liegenschaften beim Versteigerungstermin am 2. Oktober 1963 versteigert und um das Meistbot von S 355.130,-- an KP in U zugeschlagen wurden. Gleichzeitig ersuchte das Bezirksgericht gemäß § 8 Abs. 3 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes um die Entscheidung der. Grundverkehrskommission. Von der Grundverkehrskommission Völkermarkt wurde daraufhin mit Bescheid vom 16. Dezember 1963 der Übertragung des Eigentums an den Ersteher KP gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z. 1 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes die Zustimmung im wesentlichen mit der Begründung versagt, daß der Ersteher KP von Beruf Magazineur und kriegsversehrt sei und daher weder aus beruflichen noch gesundheitlichen Gründen die vlg. K-Liegenschaft (Bergbauernhof) in einer ihrer Beschaffenheit entsprechenden Weise bewirtschaften könne
Gegen diesen Bescheid erhob der Ersteher KP Berufung, in der er vorbrachte, daß er die von ihm ersteigerte Liegenschaft zusammen mit Anverwandten selbst bewirtschaften wolle. Es treffe insbesondere nicht zu, daß seine Absicht nur auf eine gewinnbringende Verwertung der Holzbestände gerichtet sei, da diese Liegenschaften derzeit ausgeschlägert seien.
Die Grundverkehrs-Landeskommission beim Amte der Kärntner Landesregierung gab mit dem Bescheide vom 10. März 1964 der Berufung dahin Folge, daß sie in Abänderung des erstbehördlichen Bescheides den vom Bezirksgerichte Bleiburg am 2. Oktober 1963 gestellten Antrag gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückwies; dies aus nachstehenden Erwägungen:
§ 8 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes regle bei einer Zwangsversteigerung von Liegenschaften die Erlangung eines geeigneten Erstehers. Demnach könne das Exekutionsgericht über einen gemäß § 8 Abs. 2 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes gestellten Antrag des Grundverkehrsreferenten im Sinne des Abs. 3 vor Ausfertigung des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlages und vor dessen Verlautbarung die Entscheidung der Grundverkehrskommission über die Zulässigkeit der Übertragung des Eigentums an den Ersteher einholen. Das Bezirksgericht Bleiburg als Exekutionsgericht habe die Entscheidung der Grundverkehrskommission über die Zulässigkeit der Eigentumsübertragung erst nach Zustellung des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlages beantragt, weshalb dieser Antrag zu einem Zeitpunkte gestellt worden sei, zu welchem dem Exekutionsgerichte hiezu auf Grund ausdrücklich anders lautender Bestimmungen keine Legitimation eingeräumt war. Das Exekutionsgericht hätte einen solchen Antrag vielmehr vor Ausfertigung des Beschlusses zu stellen gehabt. Auch aus den Bestimmungen des § 8 Abs. 5 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes könne eine Legitimation zur Antragstellung nach erfolgter Zustellung des Beschlusses nicht abgeleitet werden, da sich der Abs. 5 des § 8 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes auf den chronologisch vorangehenden Abs. 4 der gleichen Gesetzesstelle beziehe. Somit sei der Antrag des Bezirksgerichtes Bleiburg als Exekutionsgericht vom 2. Oktober 1963 ohne Eingehen in die Sache als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Vorfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, die indes aus folgenden Gründen als unzulässig zurückzuweisen war:
Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG 1929 kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerdeführer führen hiezu lediglich aus, sie seien je zur Hälfte Eigentümer der EZ. 9 und 43, Katastralgemeinde G. Das Bezirksgericht Bleiburg hebe nach der Aktenlage den Beschluß über die Erteilung des Zuschlage ausgefertigt und dem Beschwerdeführer TK, nicht aber auch der Beschwerdeführerin MK zugefertigt. Als unrichtig und aktenwidrig werde daher die Feststellung des angefochtenen Bescheides bekämpft, daß die Beschwerdeführerin MK eine Ausfertigung des Beschlusses über die Zuschlagerteilung zugestellt erhalten habe. Von diesem unrichtigen Sachverhalt ausgehend, sei die belangte Behörde zu der rechtlichen Beurteilung gekommen, daß der Antrag des Exekutionsgerichtes zu einem Zeitpunkte gestellt worden sei, zu welchem diesem Gericht auf Grund ausdrücklich anders lauten-der Bestimmungen eine Legitimation zu einer derartigen Antragstellung fehlte. Diese Beurteilung des Sachverhaltes sei rechtswidrig und geeignet, Rechte der Beschwerdeführer zu beschneiden.
Nun enthält § 8 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes Maßnahmen, die zur Erlangung eines geeigneten Erstehers bei Zwangsversteigerungen unter Mitwirkung des Grundverkehrsreferenten (§ 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1937) zur Erhaltung des bergbäuerlichen Besitzstandes zu treffen sind. In dem darüber abzuführenden Verwaltungsverfahren kommt der verpflichteten Partei des Exekutionsverfahrens jedoch weder eine Parteistellung gemäß § 8 AVG 1950 noch das Recht der Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof zu. Denn es handelt sich bei diesem Verfahren um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen, wodurch die Rechtssphäre der verpflichteten Partei nicht berührt und beeinträchtigt werden kann. Ihr stehen nur die im Exekutionsverfahren Vorgesehenen Rechtsmittel zur Bekämpfung der Zuschlagerteilung zu. Im § 12 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes ist gegen die Versagung der Zustimmung den Vertragsparteien die Berechtigung zur Einbringung eines Rechtsmittels eingeräumt. Ebenso ist im § 16 Abs. 2 eine Verpflichtung der Vertragsteile zur Einbringung eines Antrages auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung normiert. Diese Bestimmungen können auf die verpflichtete Partei eines Zwangsversteigerungsverfahrens, da es sich hiebei um keine rechtsgeschäftliche Verfügung handelt, nicht ausgedehnt werden.
Aus all diesen Erwägungen steht der vorliegenden Beschwerde der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG. 1952 zurückzuweisen war, ohne daß es erforderlich erschien, sich mit dem Beschwerdevorbringen im einzelnen auseinanderzusetzen.
Wien, am 29. Oktober 1964
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000865.X00Im RIS seit
11.08.2021Zuletzt aktualisiert am
11.08.2021