TE Vwgh Erkenntnis 1974/6/26 0334/73

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Veröffentlicht am 26.06.1974
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Index

StVO
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2
StVO 1960 §9 Abs2
VwGG §48 Abs1
VwGG §49 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Schmid, Dr. Jurasek, Dr. Reichel und Großmann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Landesregierungsoberkommissär Dr. Cede, über die Beschwerde des TM in L, vertreten durch Dr. Paul Ladurner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Sparkassendurchgang 2/11, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4. Jänner 1972, (wohl richtig 1973), Zl. II b 2479/27-1972, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.082,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Lienz sprach mit Straferkenntnis vom 7. November 1972 aus, der Beschwerdeführer habe am 12. Mai 1972 gegen 10.00 Uhr den LKW T ......, vom Boznerplatz in Lienz kommend, in die durch Lichtzeichen geregelte sogenannte Bahnhofskreuzung eingelenkt, sei nach rechts in die Tiroler Straße abgebogen, um in Richtung Amlacherstraße weiterzufahren und habe dabei eine auf den dortigen Schutzweg gehende Fußgängerin behindert. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 2 lit. c StVO begangen und werde gemäß § 99 Abs. 2 lit. c StVO gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 600,-- (Ersatzarreststrafe fünf Tage) verhängt. In der Begründung dieses Straferkenntnisses wurde ausgeführt, der Sachverhalt gründe sich auf die Zeugenaussagen von MG, FZ und JU. Die zuletzt genannte Zeugin habe zum angeführten Zeitpunkt den Schutzweg der Tiroler Straße in Richtung Norden passiert, als das Fahrzeug des Beschwerdeführers mit minimaler Geschwindigkeit in die Bahnhofskreuzung einfahrend und nach rechts abbiegend auf sie zugefahren sei. JU habe sich nur durch einen Sprung auf den nördlichen Gehsteig der Tiroler Straße vor dem Angefahrenwerden retten können, Der Beschwerdeführer habe die ihm angelastete Tat entschieden in Abrede gestellt und die Einvernahme mehrerer Personen und die Durchführung eines Augenscheines an Ort und Stelle beantragt. Demnach habe der Beschwerdeführer den Lkw gelenkt, auf dessen Ladefläche er eine große Glasscheibe beförderte, die von den fünf vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen gehalten worden sei. Diese fünf Zeugen hätten zu dem Vorfall keine konkreten Angaben machen können, weil sie ihr Augenmerk dem Ladegut gewidmet haben. Nur der Zeuge JW habe feststellen können, daß nach Passieren des Lkw eine Frau auf dem Gehsteig stehend mit den Händen gestikuliert habe und in der Folge zu einem dort in der Nähe befindlichen Gendarmerieorgan gegangen sei. Dagegen wäre von den Gendarmeriebeamten MG und FZ, die sich im Kreuzungsbereich aufgehalten haben, wahrgenommen worden, daß die Zeugin U die Tiroler Straße auf dem dortigen Schutzweg zu etwa 2/3 überquert gehabt habe als das Fahrzeug des Beschwerdeführers auf sie zugefahren sei und daß dieses Fahrzeug die Zeugin U bestimmt überfahren hätte, wenn diese nicht im letzten Moment auf den nördlichen Gehsteig gesprungen wäre. Somit sei zweifelsfrei die dem Beschwerdeführer angelastete Tat erwiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer im wesentlichen mit der Begründung Berufung, das Verfahren weise deshalb Mängel auf, weil er selbst nicht befragt worden, der Schutzweg zur Tatzeit nicht gekennzeichnet gewesen und erst später neu gespritzt worden sei. Im übrigen sei er nicht, wie im angefochtener Erkenntnis angegeben werde, mit 20 bis 30 km/h, sondern nur im Schritttempo gefahren. Die Frau, die sich angeblich gefährdet gefühlt hätte, habe beim Überqueren der Straße zum Beschwerdeführer geblickt und als er gesehen habe, daß er spielend leicht vorbeikäme, sei er weitergefahren. Von einer Gefährdung der Fußgängerin könne daher keine Rede sein. Der Beschwerdeführer beantragte noch die Durchführung eines Augenscheines unter Beziehung der Fußgängerin U und eines Verkehrssachverständigen sowie die Einvernahme aller vernommenen Zeugen über die Geschwindigkeit, mit der er gefahren sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände enthielten ein Gewirr von Widersprüchen und gingen sämtliche ins Leere. Er selbst sei nach Abschluß des Beweisverfahrens zum Beweisverfahrens ausdrücklich gehört worden und habe dazu mit schriftlicher Eingabe vom 28. August 1972 Stellung genommen. Der Schutzweg für Fußgänger auf der Tiroler Straße sei dem Beschwerdeführer als langjährigen ortsansässigen Lienzer wohl bekannt, weshalb er den Vorrang der bereits auf diesem Schutzweg befindlichen Fußgängerin gegenüber seinem Fahrzeug unbedingt beachten hätte müssen. Auch wenn der Beschwerdeführer sein Augenmerk hauptsächlich auf die Fahrbahn zu richten gehabt habe, so sei er nicht der Verpflichtung enthoben gewesen, beim Überqueren dieses Schutzstreifens die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges entsprechend zu verringern oder allenfalls anzuhalten. Bei dieser heiklen Verkehrslage lasse sich die höchstzulässige Geschwindigkeit nicht verallgemeinern. Die vom Beschwerdeführer damals eingehaltene Geschwindigkeit, die von den zwei Gendarmeriebeamten mit 20 bis 30 km/h eingeschätzt worden sei, wäre deshalb wegen Gefährdung dieser Fußgängerin wesentlich überhöht gewesen. Gemäß § 44 Abs. 2 VStG genüge es, wenn ein Zeuge auf andere bereits in den Akten niedergelegt schriftliche Angaben kurz hinweise. Das Gegenteil des als erwiesen angenommenen Tatbestandes habe der Beschwerdeführer nur behauptet, nicht aber durch Aussagen der von ihm angebotenen Zeugen beweisen können. Auch ein Verfahrensmangel läge nicht vor. Das Beweisverfahren habe bei Einvernahme der wichtigsten Zeugen und unter Wahrung des Parteiengehörs in schlüssiger Weise und lückenlos das Verschulden des Beschwerdeführers ergeben. Hiezu habe es nicht mehr eines Augenscheines mit einem technischen Sachverständigen bedurft, da der Hergang des verkehrswidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers einwandfrei erwiesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Als Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer zunächst, daß die belangte Behörde seine in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis im administrativen Verfahren gestellten Beweisanträge unerledigt gelassen habe. Der Augenschein unter Beiziehung der Zeugin JU und eines technischen Sachverständigen hätte ergeben, daß der Beschwerdeführer mit dem Lkw nicht mit einer derartigen Geschwindigkeit gefahren sein könne, welche gegen die Bestimmung des § 9 Abs. 2 StVO verstoßen hätte. Auch die neuerliche Einvernahme der von ihm beantragten Zeugen über die vom Beschwerdeführer eingehaltene Geschwindigkeit wäre erforderlich gewesen, da die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung des § 9 Abs. 2 StVO die Geschwindigkeit zum Kriterium für richtiges oder falsches Verhalten mache. Aus zwei Gründen kann im vorliegenden Fall in der Unterlassung der Durchführung dieser vom Beschwerdeführer beantragten Beweise durch die belangte Behörde ein Verfahrensmangel nicht erblickt werden. Denn einerseits liegt es im Wesen der freien Beweiswürdigung, daß weiter Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn die Verwaltungsbehörde sich auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (siehe Erkenntnis vom 25. Juni 1953, Slg. 3046/A), und anderseits führt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde bei deren Einhaltung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dem Beschwerdeführer wird von der belangten Behörde die Verwaltungsübertretung des § 9 Abs. 2 StVO 1960 angelastet. Gemäß dieser Gesetzesstelle darf der Lenker eines Fahrzeuges sich einem Schutzweg (§ 2 Abs. 1 Z. 12) nur mit einer solchen Geschwindigkeit annähern, daß das Fahrzeug vor dem Schutzweg angehalten werden kann, um einen darauf befindlichen Fußgänger das ungehinderte und ungefährliche Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Selbst bei wörtlicher Auslegung dieses Gesetzestextes bestand, ausgehend von der Annahme, daß tatsächlich eine Bodenmarkierung vorhanden war, kein Anlaß, an der Richtigkeit der Feststellung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer sich dem Schutzweg mit zirka 20 bis 30 km/h angenähert habe, zu zweifeln. Diese Feststellung stützte die belangte Behörde nicht nur auf die Aussage der Zeugin JU sondern auch auf die Angaben der Gendarmeriebeamten MG und FZ, die beide Augenzeugen des Vorfalles waren. Da es sich bei den beiden zuletzt genannten Zeugen um geschulte Gendarmeriebeamte handelt, die für die Verkehrsüberwachung eingesetzt sind, durfte die belangte Behörde annehmen, daß diese in der Lage sind, exakte Feststellungen über die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges zu machen. Da der belangten Behörde umfangreiche übereinstimmende und unbedenkliche Beweisergebnisse über die Geschwindigkeit des vom Beschwerdeführer gelenktem LKW zur Tatzeit vorlagen, durfte sie mit Recht von weiteren Beweisdurchführungen zu dieser Frage absehen. Dies umsomehr, als der Sachverhalt, wie er sich abgespielt hat, nicht mit Sicherheit rekonstruierbar ist und die fünf auf dem Lkw des Beschwerdeführers mitfahrenden Personen im Verwaltungsstrafverfahren bereits vernommen wurden und zum Ausdruck brachten, daß sie auf das Ladegut und nicht auf die Fahrweise des Lenkers geachtet haben. Der Beschwerdeführer verkennt aber auch das Wesen des § 9 Abs. 2 StVO 1960. Dieser verfolgt den Zweck Fußgängern das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn auf einem Schutzweg zu ermöglichen. Um diesen Zweck zu erreichen, ist der Tatbestand der zitierten Gesetzessstelle nicht nur dann als erfüllt anzusehen, wenn ein Kraftfahrer sich infolge der Wahl einer zu hohen Geschwindigkeit außerstande setzt, vor einem Schutzweg anzuhalten, sondern umsomehr auch dann, wenn er in den Bereich eines Schutzweges, ohne anzuhalten und ohne seine Geschwindigkeit zu verringern einfährt und dabei einen auf diesem Schutzweg befindlichen Fußgänger gefährdet oder behindert, gleichgültig ob er im konkreten Fall auch in der Lage gewesen wäre, bei Beachtung des Fußgängers sein Fahrzeug noch vor dem Schutzweg anzuhalten. Im vorliegenden Fall steht aber unbestritten fest, daß der Beschwerdeführer vor dem Schutzweg, trotz der darauf befindlichen Fußgängerin, seine Geschwindigkeit weder verringert noch sein Fahrzeug vor dem Schutzweg angehalten hat, sondern diesen mit unverminderten Geschwindigkeit übersetzt hat. Damit ist aber die Feststellung der Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschwerdeführers für die Entscheidung dieses Falles des Beschwerdeführers für die Entscheidung dieses Falles ohne rechtliche Bedeutung, weil eine tatschlich eingetretene Gefährdung oder Behinderung eines Fußgängers auf einem Schutzweg auch mit Schrittgeschwindigkeit den Tatbestand des § 9 Abs. 2 StVO erfüllen würde, weshalb die belangte Behörde selbst dann nicht zu einem anderen Bescheid gelangen hätte können, wenn sie, was vom Beschwerdeführer mit seinen Beweisanträgen angestrebt worden ist, die Feststellung getroffen hätte, daß der Lkw nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren sei. Insoweit erweist sich daher die Mängelrüge als nicht stichhältig.

Die Beschwerde ist jedoch begründet, wenn sie anführt, daß der Sachverhalt von der belangten Behörde insofern nicht hinreichend geklärt worden sei, weil die belangte Behörde den Einwand des Beschwerdeführers in seiner Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz, daß am Tatort ein Schutzweg überhaupt nicht gekennzeichnet gewesen sei, nicht beachtet habe. Wie bereits an anderer Stelle in diesem Erkenntnis ausgeführt worden ist, setzt das Tatbild des § 9 Abs. 2 StVO 1960 voraus, daß ein Fußgänger auf einem Schutzweg von einem Kraftfahrzeug behindert oder gefährdet wird. Die belangte Behörde hat in Übereinstimmung mit der Erstinstanz im administrativen Verfahren zwar im Sachverhalt des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebracht, daß die Fußgängerin einen Schutzweg überquerte und dabei vom Fahrzeug des Beschwerdeführers behindert bzw. gefährdet worden sei, doch ist aus dem Akteninhalt nicht zu entnehmen, worauf sie diese Feststellung gründete und insbesondere, wie dieser Schutzweg beschaffen bzw. gekennzeichnet war. Der Einwand des Beschwerdeführers, daß am Tatort zur Tatzeit ein Schutzweg überhaupt nicht gekennzeichnet gewesen und erst später eingezeichnet worden sei, hätte daher nicht übergangen werden dürfen, weil unter der Voraussetzung, daß die Kennzeichnung des Schutzweges zur Tatzeit gefehlt hat, dann, wenn der Beschwerdeführer der Meinung sein durfte, daß entweder überhaupt nie ein Schutzweg am Tatort vorhanden war oder die Verordnung eines vorher vorhandenen Schutzweges von der Behörde zwischenzeitig widerrufen worden sei, sein Verhalten nicht den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 2 StVO erfüllen würde. Die Behauptung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer als Ortsansässiger von dem Schutzweg Kenntnis haben mußte, ist daher für den Verwaltungsgerichtshof keinesfalls ausreichend, um verläßlich beurteilen zu können, ob der angefochtene Bescheid frei vom Rechtsirrtum ist. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher zweckmäßigerweise nach entsprechenden Ermittlungen Feststellungen darüber zu treffen haben, seit wann und in welcher Art ein Schutzweg am Tatort angeordnet und eingezeichnet ist, wie diese Kennzeichnung im Zeitpunkt der Tat beschaffen war und allenfalls ob der Beschwerdeführer zur Tatzeit der Meinung sein konnte, daß die Verordnung des Schutzweges von der Behörde in der Zwischenzeit widerrufen worden wäre. Insbesondere, um die letzte Frage beurteilen zu können, werden Feststellungen darüber erforderlich sein, wie die Bodenmarkierung an der fraglichen Stelle zur Tatzeit beschaffen war und ob für den Beschwerdeführer Umstände vorhanden waren, die ihn zu einer derartigen Ansicht veranlassen konnten.

Der angefochtene Bescheid beruht demnach auf einem mangelhaft festgestellten Sachverhalt und mußte deshalb nach § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt es sich, auch noch auf die Beschwerdeausführungen zur Rechtsrüge näher einzugehen, zumal diese zur Gänze identisch mit den ohnehin ausführlich behandelten Beschwerdeargumenten sind.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 4. November 1972, BGBl. Nr. 427. Das Kostenmehrbegehren (8 % Mehrwertsteuer) war abzuweisen, weil der Aufwandersatz für den Beschwerdeschriftsatz auch den Ersatz der Mehrwertsteuer beinhaltet (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 1973, Zl. 1783/72).

Wien, am 26. Juni 1974

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973000334.X00

Im RIS seit

16.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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