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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §48 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Dr. G in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 7. November 1995, Zl. MA 65-12/230/95, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen bei zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 1995 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StV0 für die von der Magistratsabteilung 48 am 13. Oktober 1994 um 11.05 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung eines an einem näher beschriebenen Ort verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichnen nach bestimmten Kraftfahrzeuges ein Kostenersatz von insgesamt S 1260,-- vorgeschrieben.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 6. März 1996, Zl. B 3997/95-6, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat diese in der Folge über Antrag des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.
Dieser hat über die - ergänzte - Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Entscheidend ist im Beschwerdefall die ordnungsgemäße Kundmachung eines Halteverbotes. Der Beschwerdeführer geht diesbezüglich von einem Kundmachungsmangel infolge eines Verstoßes gegen § 48 Abs. 5 StVO aus.
Die belangte Behörde hat hiezu - insoweit unbestritten - festgestellt, daß das hier
"gegenständliche Verkehrszeichen gemäß § 52/1 StVO 1960 (Fahrverbot) an einer Standsäule an oberster Stelle zugleich mit Zusatztafel "ausgenommen Müllsammel- und Straßendienstfahrzeuge sowie Radfahrer (Symbol)", sowie darunter das Verkehrszeichen gemäß § 52/13 b StVO 1960 (Halten verboten) mit der Zusatztafel mit Pfeilen gemäß § 52/13 a lit. c StVO 1960 angebracht (ist). Der Bodenabstand beträgt bis zum unteren Rand der Zusatztafel gemäß § 52/13 a lit. c StVO 1960 2,02 m. Der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand des Verkehrszeichens gemäß § 52/1 StVO 1960 und dem Fahrbahnrand beträgt 0,57 m."
Der Beschwerdeführer geht nun davon aus, daß das hier gegenständliche Fahrverbotszeichen sich mehr als 2,20 m mit seinem unteren Rand über der Fahrbahn befindet und erblickt darin den Verstoß gegen § 48 Abs. 5 StVO. Hier hat der Beschwerdeführer offenbar übersehen, daß auf der Anbringungsvorrichtung mehr als ein Straßenverkehrszeichen angebracht ist. In diesem Fall gelten bei untereinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Höhenabstandes gemäß § 48 Abs. 5 vorletzter Satz StVO für das untere Zeichen.
Gleichfalls liegt auch kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 48 Abs. 4 StVO vor, sind doch nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen (nämlich das gegenständliche Verkehrszeichen gemäß § 52 Z. 1 StVO sowie jenes gemäß § 52 Z. 13b StVO samt den weiteren Zusatztafeln, die mit dem jeweiligen Verbot im Zusammenhang stehen - vgl. § 48 Abs. 4 zweiter Halbsatz StVO) angebracht.
Da die belangte Behörde zu Recht auch das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die bekämpfte Kostenvorschreibung nach § 89a Abs. 7 StVO annehmen konnte, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996020255.X00Im RIS seit
12.06.2001