RS Vwgh 1975/6/16 1815/74

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Veröffentlicht am 16.06.1975
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Index

Baurecht - NÖ
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4

Beachte


Besprechung in:
ÖGZ 1976, 1/2, S 74;

Rechtssatz

Unter der "Sache" ist die Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (Hinweis E 28.6.1971, 1301/70, E 29.11.1970, VwSlg 8123 A/1970). Im besonderen bei einem baupolizeilichen Auftrag, welcher nicht über den Antrag einer Partei ergeht, wird die "Sache" allein durch den Spruch des Bescheides der Unterbehörde gekennzeichnet (ein Fall, in dem die Berufungsbehörde noch im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnis den Auftrag der Unterbehörde modifiziert - um insbesondere die Schaffung eines bauordnungswidrigen Zustandes zu vermeiden - lag nicht vor; Hinweis E 1.6.1970, 1085/69).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001815.X05

Im RIS seit

13.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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