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Baurecht - NÖNorm
AVG §66 Abs4Beachte
Rechtssatz
Unter der "Sache" ist die Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (Hinweis E 28.6.1971, 1301/70, E 29.11.1970, VwSlg 8123 A/1970). Im besonderen bei einem baupolizeilichen Auftrag, welcher nicht über den Antrag einer Partei ergeht, wird die "Sache" allein durch den Spruch des Bescheides der Unterbehörde gekennzeichnet (ein Fall, in dem die Berufungsbehörde noch im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnis den Auftrag der Unterbehörde modifiziert - um insbesondere die Schaffung eines bauordnungswidrigen Zustandes zu vermeiden - lag nicht vor; Hinweis E 1.6.1970, 1085/69).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001815.X05Im RIS seit
13.08.2021Zuletzt aktualisiert am
13.08.2021