Index
Baurecht - NÖNorm
AVG §59 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2531/51 E 22. April 1952 RS 1Stammrechtssatz
Nach § 59 AVG sind im Spruch des Beweises die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen anzuführen. Die Unterlassung bildet aber gleichwohl keinen wesentlichen Mangel des Verfahrens, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstandes kein Zweifel darüber bestehen kann, welche gesetzlichen Vorschriften die Grundlage des Bescheides gebildet haben (Hinweis E 13.1.1931, A 762/29, VwSlg 16497 A/1931).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001815.X02Im RIS seit
13.08.2021Zuletzt aktualisiert am
13.08.2021