RS Vwgh 1975/6/16 1815/74

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Veröffentlicht am 16.06.1975
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Index

Baurecht - NÖ
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
VwGG §42 Abs2 litc
VwGG §42 Abs2 Z3 implizit

Beachte


Besprechung in:
ÖGZ 1976, 1/2, S 74;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2531/51 E 22. April 1952 RS 1

Stammrechtssatz

Nach § 59 AVG sind im Spruch des Beweises die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen anzuführen. Die Unterlassung bildet aber gleichwohl keinen wesentlichen Mangel des Verfahrens, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstandes kein Zweifel darüber bestehen kann, welche gesetzlichen Vorschriften die Grundlage des Bescheides gebildet haben (Hinweis E 13.1.1931, A 762/29, VwSlg 16497 A/1931).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001815.X02

Im RIS seit

13.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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