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Stempel- und RechtsgebührenNorm
GebG 1957 §16 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Raschauer und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Großmann, Dr. Schubert und Dr. Wetzel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde der Sparkasse E in E, vertreten durch Dr. Hans-Peter Just, Rechtsanwalt in Eferding, Schlossergasse 16, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 15. Juli 1982, Zl. 123/2-9/Fe-1982, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Pfandbestellungsurkunde vom 12. Dezember 1980 verpfändete HM, E, zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art bis zum Höchstbetrag von S 711.250,--, welche der beschwerdeführenden Sparkasse gegen ihn „aus im Inland beurkundeten bereits gewährten und künftig zu gewährenden Geld-, Haftungs- oder Garantiekrediten erwachsen sind und in Hinkunft erwachsen werden, mögen diese Forderungen aus der laufenden Rechnung, aus Zinsen, Provisionen sowie Spesen, Kosten und Gebühren herrühren“, eine bestimmt bezeichnete Liegenschaft. Die Urkunde enthält als Punkt 10. auch den vorgedruckten Text: „Einvernehmlich wird aus gebührenrechtlichen Gründen festgestellt, daß das Pfandrecht nicht nur zur Sicherung des von Ihnen mit Urkunde vom ...... eingeräumten Kredites, sondern auch für zukünftige im Inland beurkundete Geld-, Haftungs- oder Garantiekredite dient.“ Im Beschwerdefall blieb die für die Einsetzung des Datums des Kreditvertrages vorgesehene Stelle unausgefüllt. Am oberen Rand der ersten Seite trägt die Urkunde den vorgedruckten Vermerk: „Gebührenfreies Sicherungsgeschäft gemäß § 20 Ziff. 5 GebG 1957 zu einem beurkundeten Kreditvertrag.“
Dessenungeachtet schrieb das Finanzamt der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom 13. August 1981 gemäß § 33 TP 18 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 (GebG 1957), eine Rechtsgebühr in Höhe von S 7.112,-- und gemäß § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes eine Gebührenerhöhung im gleichen Ausmaß zur Zahlung vor. In der Begründung des Bescheides brachte es zum Ausdruck, daß im Punkt 10. der Pfandbestellungsurkunde kein Datum eingesetzt worden sei. Somit handle es sich um kein gemäß § 20 Z. 5 GebG 1957 gebührenfreies Sicherungsgeschäft.
Dagegen wendete die beschwerdeführende Partei in ihrer Berufung ein, der angeführte Umstand berechtige nicht zur Versagung der Gebührenfreiheit. Gemäß § 17 Abs. 2 GebG 1957 stehe ihr der Gegenbeweis gegen das Bestehen einer Gebührenschuld offen. Aus der Kreditzusage vom 12. Dezember 1980, der Pfandbestellungsurkunde vom selben Tag sowie aus dem gesamten Kreditakt M, in den auf Wunsch Einsicht genommen werden könne, ergebe sich zweifelsfrei, daß es sich um ein Sicherungsgeschäft zum Kreditvertrag vom 12. Dezember 1980 handle. Da es nur diesen Kredit gebe, sei zu dessen Identifizierung die Datumsangabe im Punkt 10. der Pfandbestellungsurkunde nicht erforderlich gewesen. In der Kreditzusage vom 12. Dezember 1980 sei die Einräumung der gegenständlichen Höchstbetragshypothek über S 711.250,-- als weitere Sicherheit ausdrücklich ausbedungen worden. In einer die Berufung ergänzenden Eingabe vom 9. Juni 1982 wurde darüber hinaus die Auffassung vertreten, daß der Pfandvertrag ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft sei, bei dem nicht schon die Aushändigung der Urkunde, sondern erst die Unterzeichnung auch durch den anderen Vertragsteil die Gebührenschuld auslöse. Im Beschwerdefall sei die Urkunde aber nur von einem Vertragsteil unterfertigt worden.
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde eine abweisende Berufungsentscheidung, in deren Begründung sie der beschwerdeführenden Partei zunächst entgegenhielt, daß sich bei einer Hypothekarverschreibung im Sinne des § 33 TP 18 GebG 1957 allein der Pfandschuldner verbinde. Für die Entstehung der Gebührenschuld sei daher § 16 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. maßgebend, im Beschwerdefall sei diese Schuld mit der erfolgten Aushändigung der Pfandbestellungsurkunde an die Pfandgläubigerin entstanden. Zur Frage der Gebührenfreiheit nach § 20 Z. 5 GebG 1957 führte die belangte Behörde aus, die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Befreiungsbestimmung seien nur dann erfüllt, wenn aus der Urkunde selbst oder allenfalls den im zweiten Satz der Bestimmung angeführten Schriften alle für die Begünstigung maßgeblichen Umstände hervorgingen. Aus der Urkunde über das Sicherungsgeschäft müsse demnach hervorgehen, daß das Sicherungsgeschäft ausschließlich zu einem bestimmten Kreditvertrag, über den im Inland eine Urkunde errichtet wurde, abgeschlossen worden sei. Im Beschwerdefall stehe aber entsprechend der vorliegenden Urkundenausfertigung außer Streit, daß in der Pfandbestellungsurkunde ein Hinweis auf einen bestimmten, im Inland beurkundeten Kreditvertrag nicht erfolgt sei. Vielmehr hätten es die Vertragsparteien unterlassen, im vorgedruckten Text der Urkunde das Datum eines zu besichernden Kreditvertrages einzusetzen. Dabei sei der von der beschwerdeführenden Partei hervorgehobene Umstand, daß im Vordruck der Pfandbestellungsurkunde ein Hinweis auf „bereits gewährte und künftig zu gewährende Geld-, Haftungs- oder Garantiekredite“ enthalten sei, nicht geeignet, das Berufungsbegehren zu stützen, weil damit keine Konkretisierung eines bestimmten im Inland beurkundeten Kreditvertrages erfolgt sei. Mit der Unterlassung der Angabe des Datums des Kreditvertrages im Textvordruck hätten die Vertragsteile eine klare Aussage getroffen. Von einer Undeutlichkeit der beurkundeten Vereinbarung im Sinne des § 17 Abs. 2 GebG 1957 könne daher keine Rede sein. Damit sei aber auch die Voraussetzung für die von der beschwerdeführenden Partei angestrebte Beweisführung aus anderen Urkunden, insbesondere aus einer Kreditvertragsurkunde und sonstigen schriftlichen Urkunden, nicht gegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden, unter Bedachtmahme auf die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
1.) Zur Frage der Entstehung der Gebührenschuld nach § 16 GebG 1957:
Gemäß § 16 Abs. 1 GebG 1957 entsteht die Gebührenschuld, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im Inland errichtet wird,
1. bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften,
a) wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der Unterzeichnung;
b) wenn die Urkunde von einem Vertragsteil unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Aushändigung (Übersendung) der Urkunde an den anderen Vertragsteil oder an dessen Vertreter oder an einen Dritten;
2. bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften,
a) wenn die Urkunde nur von dem unterzeichnet wird, der sich verbindet, im Zeitpunkte der Aushändigung (Übersendung) der Urkunde an den Berechtigten oder dessen Vertreter;
b) wenn die Urkunde auch von dem Berechtigten unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Unterzeichnung.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß die Pfandbestellungsurkunde vom 12. Dezember 1980 nur vom Pfandbesteller unterfertigt wurde. Ebenfalls unbestritten ist die Tatsache der nachfolgenden Aushändigung der Urkunde an die beschwerdeführende Partei.
Im Hinblick auf diesen Sachverhalt kann im Beschwerdefall eine nähere Erörterung der Frage, ob die Hypothekarverschreibung im Sinne des § 33 TP 18 GebG 1957 ein zweiseitig oder ein einseitig verbindliches Rechtsgeschäft darstellt (vgl. hiezu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1953, Slg. Nr. 785/F, und vom 7. März 1956, Slg. Nr. 1379/F), unterbleiben. Denn im ersteren Fall ergibt sich die Entstehung der Gebührenschuld (vorbehaltlich der noch zu behandelnden Frage der Gebührenbefreiung) aus Z. 1 lit. b der oben wiedergegebenen Gesetzesstelle, im zweiten Fall aus Z. 2 lit. a dieser Vorschrift.
Dieses Ergebnis steht nicht in Widerspruch zu dem in der Beschwerde angeführten hg. Erkenntnis vom 27. September 1977, Slg. Nr. 5164/F. Darin hat der Gerichtshof an seiner schon in einer früheren Entscheidung (Erkenntnis vom 17. Februar 1966, Zl. 987/65) geäußerten Rechtsansicht festgehalten, daß von einem Vertragsteil unterfertigte rechtserzeugende Urkunden, sofern sie ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft zum Gegenstand haben, nicht schon mit der Aushändigung, sondern erst mit der Unterzeichnung durch den anderen Vertragsteil die Gebührenpflicht auslösen und für solche Urkunden somit die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Z. 1 lit. b GebG 1957 nicht anwendbar ist. Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei aber nie behauptet, daß bei Errichtung der Pfandbestellungsurkunde noch keine Einigung der Parteien über die Pfandbestellung bestanden habe, sondern im Gegenteil auf die die Besicherung des Kredites betreffenden Punkte in der Kreditzusage vom 12. Dezember 1980 verwiesen. Handelt es sich aber um eine rechtsbezeugende Urkunde, macht es für die Entstehung der Gebührenschuld, wie bereits oben dargelegt, keinen Unterschied, ob die Hypothekarverschreibung ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft - wie die beschwerdeführende Partei meint - ist oder nicht.
2.) Zur Frage der Gebührenbefreiung nach § 20 Z. 5 GebG 1957 in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 668/1976:
Nicht der Gebührenpflicht unterliegen nach der obigen Gesetzesstelle Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte - ausgenommen Wechsel - zu Darlehensverträgen und Kreditverträgen (einschließlich Haftungs- und Garantiekrediten) mit Kreditinstituten, der Oesterreichischen Nationalbank, der österreichischen Postsparkasse, den Versicherungsunternehmungen und den Bausparkassen, sofern über den Darlehens- oder Kreditvertrag im Inland eine Urkunde errichtet oder eine im Ausland errichtete Urkunde in einer für die Entstehung der Gebührenpflicht maßgeblichen Weise (§ 16 Abs. 2) in das Inland gebracht wurde.
Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf das gegenständliche Sicherungsgeschäft wurde im angefochtenen Bescheid im wesentlichen mit der Begründung verneint, daß in der Pfandbestellungsurkunde kein Hinweis auf einen bestimmten, im Inland beurkundeten Kreditvertrag erfolgt sei. Mit der Unterlassung der Datumsangabe im Punkt 10. der Urkunde hätten die Vertragsteile eine klare Aussage getroffen, mangels Undeutlichkeit der beurkundeten Vereinbarung sei ein Gegenbeweis im Sinne des § 17 Abs. 2 GebG 1957 nicht zulässig.
Gemäß § 17 Abs. 1 GebG 1957 ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.
Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit des Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bis zum Gegenbeweise der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat.
Auf dem Boden dieser Rechtsvorschriften kann zunächst gesagt werden, daß § 17 Abs. 1 GebG 1957 anzuwenden ist, wenn aus der über ein Sicherungsgeschäft errichteten Urkunde eindeutig hervorgeht, daß irgendein Tatbestandsmerkmal des § 20 Z. 5 leg. cit. nicht vorliegt. Ergibt sich beispielsweise aus der Urkunde, daß das Hauptgeschäft keinem der im Gesetz angeführten Vertragstypen entspricht oder daß das Hauptgeschäft nicht unter Beteiligung eines der angeführten Unternehmen abgeschlossen wurde, so kommt ein Gegenbeweis im Sinne des § 17 Abs. 2 GebG 1957 nicht in Betracht.
Anders verhält es sich dagegen, wenn der über das Sicherungsgeschäft errichteten Urkunde weder zu entnehmen ist, daß ein Sachverhalt im Sinne des § 20 Z. 5 GebG 1957 vorliegt, noch Umstände beurkundet sind, aus denen sich das Nichtvorliegen eines solchen Sachverhaltes ergibt. Da die Erfüllung eines Befreiungstatbestandes unzweifelhaft ein Umstand ist, der für die Gebührenfestsetzung bedeutsam ist, muß eine Urkunde, die, wie oben angenommen, darüber keinen eindeutigen Aufschluß gibt, gemäß § 17 Abs. 2 GebG 1957 behandelt werden. Es wird also in einem solchen Fall die Gebührenpflicht vermutet, der Gegenbeweis ist aber zulässig.
Die vorstehenden Ausführungen treffen auch auf die streitgegenständliche Pfandbestellungsurkunde zu. Aus ihr geht weder hervor, daß alle für die in Rede stehende Befreiung maßgebenden Tatsachen vorliegen, noch sind Umstände beurkundet, die die Befreiung ausschlössen. Es ist daher eine Undeutlichkeit des Urkundeninhaltes im Sinne des § 17 Abs. 2 GebG 1957 gegeben.
Die gleiche Rechtsauffassung liegt übrigens dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Dezember 1965, Slg. Nr. 3376/F, das zur Befreiungsbestimmung des § 2 Z. 2 GebG 1957 ergangen ist, zugrunde. In dem entschiedenen Fall war dem einer Gebühr unterzogenen Schuldschein nicht zu entnehmen, ob die beteiligte Gebietskörperschaft im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises gehandelt hatte oder nicht.
Die Auffassung der belangten Behörde, daß im Beschwerdefall § 17 Abs. 2 GebG 1957 unanwendbar sei, ist mithin unzutreffend. Sie kann auch nicht auf Punkt 10. der Pfandbestellungsurkunde vom 12. Dezember 1980 gestützt werden. Der angefochtene Bescheid enthält hiezu nur die Feststellung, die Vertragsteile hätten mit der Unterlassung der Ausfüllung des Datums des Kreditvertrages eine „klare Aussage“ getroffen. Die belangte Behörde legt aber nicht dar, worin diese „klare Aussage“ bestanden haben soll. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann aus der Tatsache der Nichteintragung des Datums des Kreditvertrages nicht in denkmöglicher Weise gefolgert werden, aus der Urkunde ergebe sich eindeutig das Nichtvorliegen eines Kreditvertrages oder eines anderen, für die erwähnte Befreiung maßgebenden Sachverhaltselements. Daß einer solchen Beurteilung auch die eingangs wiedergegebenen Stellen der Pfandbestellungsurkunde entgegenstünden, sei nur noch zusätzlich erwähnt. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 1976, Zl. 563/75, auf das sich die belangte Behörde im gegebenen Zusammenhang berufen hat, betraf die Nichtausfüllung einer Verlängerungsklausel zu einer Mietvereinbarung über eine bestimmte Dauer, dieser Fall läßt sich daher mit der Beschwerdesache in keiner Weise vergleichen.
Aus Vorstehendem ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid in der Frage der Zulässigkeit eines Gegenbeweises im Sinne des § 17 Abs. 2 GebG 1957 auf einer unzutreffenden Rechtsansicht beruht. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Das abgewiesene Mehrbegehren betrifft Beilagen, deren Anschluß zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich war.
Wien, am 8. September 1983
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982150123.X00Im RIS seit
16.08.2021Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021