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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §62 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 3. Dezember 1996, Zl. UVS-01/08/00036/96, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer brachte zu hg. Zl. 96/02/0431 eine Säumnisbeschwerde mit der Behauptung ein, die belangte Behörde habe nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist einen Bescheid über seine nach § 51 FrG bei dieser am 6. März 1996 eingebrachten Schubhaftbeschwerde erlassen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Dezember 1996 erging seitens der belangten Behörde eine schriftliche Entscheidung über dessen Eingabe vom 6. März 1996. Die Schubhaftbeschwerde wurde nach § 52 FrG in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen.
Gegen den zuletzt genannten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer wendet im wesentlichen ein, die belangte Behörde sei im Hinblick auf die beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Säumnisbeschwerde für die Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig. Der angefochtene Bescheid sei erst nach Ablauf der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist erlassen worden.
Dem ist entgegenzuhalten, daß mit hg. Beschluß vom heutigen Tag, Zl. 96/02/0431, auf den gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG verwiesen wird, die erwähnte Säumnisbeschwerde zurückgewiesen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Beschwerde insbesondere auf die am 5. September 1995 rechtzeitig erfolgte mündliche Verkündung des Bescheides der belangten Behörde und auf die Beurkundung dieses Vorganges hingewiesen.
Da es aber der genannten Säumnisbeschwerde an der Berechtigung zu ihrer Erhebung mangelte, konnte diese auch keine Folgen nach § 36 Abs. 2 VwGG auslösen (vgl. die bei Dolp,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 534, erster Absatz wiedergegebene hg. Judikatur). Es lag daher auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unzuständigkeit der belangten Behörde (siehe auch § 67g Abs. 3 AVG) nicht vor.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020021.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010