RS Vwgh 2017/12/19 Ra 2017/08/0098

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Veröffentlicht am 19.12.2017
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Index

50/01 Gewerbeordnung
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

GewO 1994 §148a
ZahnärzteG 2006 §24

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof hat mit Urteil vom 18. September 2012, 4 Ob 87/12s, ausgesprochen, dass das Anpassen einer Prothese als Heilbehelf als Behandlung einer Erkrankung oder Anomalie zu qualifizieren sei, die auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe. Das Abdrucknehmen und Anpassen könne nur im Rahmen des § 24 Zahnärztegesetz (unter der ständigen Aufsicht des Zahnarztes) an einen Zahntechniker delegiert werden. Dasselbe Ergebnis sei aus § 148a Gewerbeordnung 1994 abzuleiten, der eine völlig selbständige Vornahme von Abdruck und Anpassung durch den Zahntechniker ohne vorherige Untersuchung und konkrete Anordnung des behandelnden Arztes ausschließe. Dem § 148a Gewerbeordnung 1994 könne nicht entnommen werden, dass der Zahntechniker die nach dem Zahnärztegesetz dem Arzt vorbehaltenen Tätigkeiten völlig eigenständig, ohne jegliche Anleitung und Aufsicht, ja sogar ohne vorhergehende Untersuchung und Verordnung durch den Arzt vornehmen dürfte. Ein Zahntechnikermeister habe nicht das Recht, das Abdrucknehmen und Anpassen von Zahnersatzstücken und Gebissen im menschlichen Mund ohne Anordnung und ständige Aufsicht eines Zahnarztes auszuüben. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080098.L01

Im RIS seit

11.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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