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19/05 Menschenrechte;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde der E in A, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. November 1996, Zl. 120.510/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen.
Die belangte Behörde führte begründend aus, daß die Beschwerdeführerin am 13. März 1996 bei der österreichischen Botschaft in Kairo einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingebracht habe und in weiterer Folge mit einem vom 27. Mai 1996 bis 26. Juli 1996 gültigen Touristensichtvermerk nach Österreich eingereist sei. Da die Aufenthaltsbewilligung zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen solle, sei der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG verwirklicht und daher gemäß § 5 Abs. 1 AufG die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwingend ausgeschlossen. Im Falle der Heranziehung des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG erübrige sich ein Eingehen auf eventuelle private und familiäre Interessen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:
Die Beschwerde tritt der Annahme der belangten Behörde, daß die beantragte Aufenthaltsbewilligung zeitlich an eine Einreise mit Touristensichtvermerk anschließen sollte, nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin rügt lediglich, daß die Behörde bei Anwendung des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden privaten und familiären Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK zu berücksichtigen gehabt hätte.
Weiters habe die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, da sie es unterlassen habe, die bei der Beschwerdeführerin (in der Beschwerde konkretisierten) vorliegenden privaten und familiären Interessen zu ermitteln und ihrem Bescheid zugrundezulegen.
Mit diesem, ausschließlich auf die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin bezogenen Vorbringen ist der Beschwerde jedoch kein Erfolg beschieden. Für die Verwirklichung des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ist allein entscheidend, daß sich der Fremde in dem für die Entscheidung der belangten Behörde maßgeblichen Zeitpunkt im Anschluß an eine mit einem Touristensichtvermerk erfolgte Einreise im Inland aufhielt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0500). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, die Tatsache, daß ihr Ehemann über eine aufrechte Aufenthaltsbewilligung verfüge und sie vor kurzem eine Tochter geboren habe, zu würdigen, vermag sie damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil nach der Rechtsprechung bei einer auf § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gestützten Entscheidung eine Bedachtnahme auf private und familiäre Interessen des Fremden nicht in Betracht kommt (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, B 338/93, B 445/93, sowie die hg. Erkenntnisse vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0640, und vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0500).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996193648.X00Im RIS seit
02.05.2001