RS Vwgh 2021/6/24 Ra 2021/16/0014

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Veröffentlicht am 24.06.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1
BAO §119 Abs1
B-VG Art18 Abs1

Rechtssatz

Für den Normadressaten muss berechenbar, vorhersehbar, sein, wozu er verpflichtet ist (VwGH 21.3.1979, 1957/78 = VwSlg 5363 F/1979, mwN; vgl. auch die in Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11, unter Rz. 165 referierte Rechtsprechung); für den Abgabenpflichtigen muss folglich vorhersehbar sein, ob und in welcher Art und Weise und in welchem Umfang ihn in einem - unter Umständen Jahre später geführten - Abgabenverfahren eine Mitwirkungspflicht an der Stoffsammlung treffen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160014.L02

Im RIS seit

12.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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