RS Vwgh 2021/6/29 Ra 2021/19/0224

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Veröffentlicht am 29.06.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §26 Abs1 Z1
VwGG §42 Abs2 Z3
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2
VwGVG 2014 §29 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/14/0558 B 23. September 2020 RS 9

Stammrechtssatz

Selbst eine erst nach Revisionserhebung - aber vor Entscheidung durch den VwGH - zugestellte schriftliche Ausfertigung eines Erkenntnisses wird für das Revisionsverfahren beachtlich sein und insofern allfälligen Mängeln der mündlich verkündeten Begründung die Wesentlichkeit nehmen. Ein Revisionswerber ist zwar aufgrund der Konsumation des Revisionsrechtes gehindert, nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eines mündlichen verkündeten Erkenntnisses eine weitere (zweite) Revision einzubringen (VwGH 27.6.2016, Ra 2016/11/0059, 0068; 21.11.2017, Ra 2017/03/0082). Es ist ihm jedoch möglich, eine Revisionsergänzung vorzunehmen (vgl. die Ausführungen in VwGH 6.3.1997, 95/09/0250, zum Beschwerdeverfahren).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190224.L03

Im RIS seit

12.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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