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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/01/0435 B 21. Dezember 2020 RS 3 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof zum Verhältnis mündlicher Verkündung und schriftlicher Ausfertigung nach § 29 VwGVG klargestellt hat, wird in der Regel die Relevanz von Mängeln der Begründung der mündlich verkündeten Entscheidung wegfallen, wenn eine schriftliche Ausfertigung vorliegt, die diese Mängel behebt. In einer lediglich ausführlicheren (und nicht der mündlichen Verkündung widersprechenden) Begründung in der schriftlichen Ausfertigung liegt allein kein Begründungsmangel (vgl. dazu grundlegend VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558-0560, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190224.L04Im RIS seit
12.08.2021Zuletzt aktualisiert am
12.08.2021