RS Vwgh 2021/7/7 Ro 2021/06/0012

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Veröffentlicht am 07.07.2021
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Index

L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
GrundstücksteilungsG Krnt 1985 §1 Abs1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis der Antrag des Revisionswerbers auf Genehmigung der Teilung von Grundstücken nach dem Krnt GrundstücksteilungsG 1985 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, liegt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor, mit der (lediglich) die Entscheidung in der Sache, das heißt in der Angelegenheit, die den Inhalt des Antrages bildete, verweigert wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag, nicht jedoch die Verletzung in dem den Inhalt des Antrages bildenden Recht in Betracht. Der Revisionswerber konnte daher in dem als Revisionspunkt genannten Recht auf Erteilung der Genehmigung der beantragten Grundstücksteilung gemäß § 1 Abs. 1 Krnt GrundstücksteilungsG 1985 nicht verletzt werden (vgl. Ra 2018/06/0096, Rn. 5, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021060012.J01

Im RIS seit

12.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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