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L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan KärntenNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis der Antrag des Revisionswerbers auf Genehmigung der Teilung von Grundstücken nach dem Krnt GrundstücksteilungsG 1985 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, liegt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor, mit der (lediglich) die Entscheidung in der Sache, das heißt in der Angelegenheit, die den Inhalt des Antrages bildete, verweigert wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag, nicht jedoch die Verletzung in dem den Inhalt des Antrages bildenden Recht in Betracht. Der Revisionswerber konnte daher in dem als Revisionspunkt genannten Recht auf Erteilung der Genehmigung der beantragten Grundstücksteilung gemäß § 1 Abs. 1 Krnt GrundstücksteilungsG 1985 nicht verletzt werden (vgl. Ra 2018/06/0096, Rn. 5, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021060012.J01Im RIS seit
12.08.2021Zuletzt aktualisiert am
12.08.2021