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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der revisionswerbenden Partei I Gesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Dr. Andreas Köb, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 2/5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 1. März 2021, Zl. LVwG 41.30-85/2021-4, betreffend Ansprüche nach dem EpiG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Leoben), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 19. Dezember 2020 den Antrag der revisionswerbenden Partei auf Vergütung für Verdienstentgang betreffend einen im örtlichen Zuständigkeitsbereich dieser Behörde gelegenen Gastgewerbebetrieb der revisionswerbenden Partei gemäß § 32 und § 36 Abs. 1 lit. i EpiG abgewiesen, da keiner der in § 32 EpiG taxativ aufgezählten Tatbestände vorliege und insbesondere eine bescheidmäßige Schließung des Betriebes oder eine nur für die Betriebsstätte geltende Verordnung nach § 20 EpiG nicht erlassen worden sei.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht diesen Bescheid wegen örtlicher Unzuständigkeit ersatzlos behoben. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die revisionswerbende Partei ihren Firmensitz und den Gewerbestandort des Gastgewerbes in S habe und an einem Standort im örtlichen Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde das Gastgewerbe in einer weiteren Betriebsstätte betreibe.
3 In rechtlicher Hinsicht kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass eine Begründung der Zuständigkeit der belangten Behörde „in Anwendung der Bestimmungen des EpiG per analogiam“ ausscheide, weshalb sich die örtliche Zuständigkeit der Behörde nach § 3 AVG richte. Der Antrag beziehe sich auf den Betrieb des Unternehmens, daher sei der Bürgermeister der Stadt Salzburg örtlich zuständig.
4 Das Verwaltungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der örtlichen Zuständigkeit fehle, wenn bei einem Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG keine der in § 20 EpiG genannten Individualrechtsakte erlassen wurden.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, zusammen mit den Verfahrensakten vorgelegte ordentliche Revision. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
6 Die Revision ist zulässig und begründet.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Beschluss vom 22. April 2021, Ra 2021/09/0005, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, mit der örtlichen Zuständigkeit für nach § 32 EpiG geltend gemachte Ansprüche auseinandergesetzt:
Ausgehend von der Subsidiarität des § 3 AVG ist diese Bestimmung angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 33 EpiG hinsichtlich der Zuständigkeit für Ansprüche nach § 32 EpiG nicht anwendbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der nach § 32 EpiG geltend gemachte Anspruch zu Recht besteht, sondern lediglich darauf, ob ein Anspruch nach dieser Bestimmung behauptet wird.
Gemäß § 33 EpiG ist zur Entscheidung über auf § 32 EpiG gestützte Ansprüche jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich „diese Maßnahmen getroffen wurden“, in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffende Maßnahme also faktisch umgesetzt wird, während es nicht darauf ankommt, wo der Sitz eines Unternehmens liegt oder die Behörde, welche die betreffende Maßnahme erlassen hat, ihren Sitz hat.
8 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde daher gegeben.
9 Das angefochtene Erkenntnis war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
10 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung.
Wien, am 8. Juli 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030006.J00Im RIS seit
12.08.2021Zuletzt aktualisiert am
12.08.2021