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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §16Rechtssatz
Für die Annahme eines rechtfertigenden Beweisnotstands reicht nicht schon das allgemeine Interesse jeder Partei aus, über ein besonders beweiskräftiges Beweismittel zu verfügen; demjenigen, der sich auf einen solchen beruft, obliegt vielmehr der Beweis, dass er die Tonaufzeichnungen bei sonstiger Undurchsetzbarkeit seines Anspruchs benötigt und dass sein verfolgter Anspruch und seine subjektiven Interessen höherwertig sind als die bei Erlangung des Beweismittels verletzte Privatsphäre des Prozessgegners (vgl. OGH 18.2.2021; 6 Ob 16/21b; siehe auch RIS-Justiz RS0103010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090161.L04Im RIS seit
12.08.2021Zuletzt aktualisiert am
12.08.2021