RS Vwgh 2021/7/12 Ra 2021/09/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.2021
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §105
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §91
StGB §10
StGB §3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/09/0016 E 30. Juni 1994 VwSlg 14092 A/1994 RS 2

Stammrechtssatz

Wird festgestellt, daß die Tat (Unterlassung) eines Beamten

objektiv einer von ihm zu beachtenden Dienstpflicht

widerspricht, so kann grundsätzlich deren Rechtswidrigkeit

angenommen werden. Ergeben sich aber aus dem Sachverhalt

Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, die

sowohl im rechtfertigenden Notstand, in der rechtfertigenden

Pflichtenkollission als auch in der Notwehr zu sehen sind, so

sind diese zu prüfen. Gleiches gilt für den Bereich der

Schuldfrage, wenn Ansatzpunkte für die Unzumutbarkeit

rechtmäßigen Verhaltens, also Entschuldigungsgründe

(entschuldigender Notstand - vgl § 10 StGB -, wenn dem Beamten

ein rechtmäßiges Verhalten nicht zuzumuten war), vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090161.L03

Im RIS seit

12.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten