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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §16Rechtssatz
Eine ohne Zustimmung des Gesprächspartners durchgeführte heimliche Tonbandaufnahme wird in der Judikatur als rechtswidriger Eingriff in ein aus dem § 16 ABGB abzuleitendes Persönlichkeitsrecht qualifiziert, auch wenn die Aufnahme allein noch nicht den Straftatbestand des § 120 Abs. 2 StGB herstellt, der die Weitergabe des Gesprächsinhaltes voraussetzt. Eine heimliche Aufnahme durch den Gesprächspartner widerspricht den Interessen des Sprechenden, da flüchtige, keineswegs stets wohlüberlegte Worte festgehalten werden, dass allein schon durch die Möglichkeit der Verbreitung die Vertraulichkeit des Gespräches zerstört wird und die heimliche Aufnahme in jedes Gespräch Misstrauen einführen würde. Eine derartige Aufnahme eines Gesprächs mit dem Arbeitgeber begründet Vertrauensunwürdigkeit (vgl. OGH 21.10.1992, 9 ObA 215/92, RIS-Justiz RS0031784).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090161.L02Im RIS seit
12.08.2021Zuletzt aktualisiert am
12.08.2021