TE Vwgh Beschluss 2021/7/14 So 2021/03/0010

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Veröffentlicht am 14.07.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die „Beschwerde“ des J K in A, in einer Justizangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die „Beschwerde“ wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Antragsteller wendet sich in seinem direkt an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schreiben vom 16. Juni 2021 betreffend „Unschuldige Festhaltung“ gegen einzelne Aspekte in dem gegen ihn geführten gerichtlichen Strafverfahren und stellt abschließend den Antrag:

„Der VwGH möge das Urteil aufheben“.

2        Der Verwaltungsgerichtshof ist nach seinen in Art. 133 B-VG festgelegten Kompetenzen nicht dafür zuständig, über ein Rechtsmittel gegen ein Urteil eines ordentlichen Gerichtes zu entscheiden.

3        Die „Beschwerde“ war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Wien, am 14. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:SO2021030010.X00

Im RIS seit

11.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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