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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die „Beschwerde“ des J K in A, in einer Justizangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die „Beschwerde“ wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Antragsteller wendet sich in seinem direkt an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schreiben vom 16. Juni 2021 betreffend „Unschuldige Festhaltung“ gegen einzelne Aspekte in dem gegen ihn geführten gerichtlichen Strafverfahren und stellt abschließend den Antrag:
„Der VwGH möge das Urteil aufheben“.
2 Der Verwaltungsgerichtshof ist nach seinen in Art. 133 B-VG festgelegten Kompetenzen nicht dafür zuständig, über ein Rechtsmittel gegen ein Urteil eines ordentlichen Gerichtes zu entscheiden.
3 Die „Beschwerde“ war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Wien, am 14. Juli 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:SO2021030010.X00Im RIS seit
11.08.2021Zuletzt aktualisiert am
12.08.2021