TE Vfgh Beschluss 1995/6/12 B2179/94

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Veröffentlicht am 12.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

AVG §33 Abs3
VfGG §35 Abs2
VfGG §87 Abs3
VwGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines nachträglich gestellten Antrags auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als verspätet

Spruch

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Der Beschwerdeführer begehrt mit auf §87 Abs3 VerfGG gestützten Antrag die Abtretung seiner Beschwerde, deren Behandlung der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 27. Februar 1995, B2179/94-5, abgelehnt hat, an den Verwaltungsgerichtshof.

Dieser Beschluß wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nachweislich am 5. Mai 1995 zugestellt. Der vorliegende Antrag wurde in einem an den Verwaltungsgerichtshof adressierten Kuvert am 19. Mai 1995 zur Post gegeben. Er langte bei diesem am 24. Mai 1995 ein und wurde noch am selben Tag dem Verfassungsgerichtshof übermittelt.

II. Der Antrag ist verspätet.

Gemäß §87 Abs3 VerfGG ist eine Beschwerde, deren Behandlung der Verfassungsgerichtshof abgelehnt hat, an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wenn ein diesbezüglicher Antrag (spätestens) innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gestellt wird.

Die in §87 Abs3 VerfGG vorgesehene zweiwöchige Frist hat im vorliegenden Fall am 5. Mai 1995 begonnen und ist am 19. Mai 1995 abgelaufen.

Dem §35 Abs2 letzter Halbsatz VerfGG zufolge werden die Tage des Postenlaufes in die Antragsfrist nicht eingerechnet.

Dies gilt aber nur, wenn die Post richtig, d.h. an die zuständige Stelle, in Lauf gesetzt worden ist. Die Tage des Postenlaufes vom Antragsteller an eine unzuständige Stelle (hier: Verwaltungsgerichtshof) sind in die Antragsfrist jedoch einzurechnen. Die Frist wäre nur gewahrt, wenn wenigstens die unzuständige Behörde den Antrag am letzten Tag der Frist an den Verfassungsgerichtshof zur Post gegeben hätte (vgl. VfSlg. 10724/1985, 10782/1986), was aber in concreto nicht möglich war, da der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof erst am 24. Mai 1995 einlangte. Daher nützte es nichts, daß der Verwaltungsgerichtshof den Antrag noch am selben Tag an den Verfassungsgerichtshof weiterleitete.

Der Antrag ist beim Verfassungsgerichtshof erst nach Ablauf der Antragsfrist eingelangt und auch nicht vor Ablauf der Frist an ihn zur Post gegeben worden. Er ist daher als verspätet zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 litb VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Abtretung, VfGH / Fristen, Fristen (Verwaltungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2179.1994

Dokumentnummer

JFT_10049388_94B02179_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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