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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §12b Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/09/0051 E 20. Oktober 2015 RS 1Stammrechtssatz
Der EGMR qualifizierte in seinen Urteilen in den Rechtssachen Jurisic und Collegium Mehrerau gegen Österreich, Nr. 62539/00, sowie Coorplan-Jenni GmbH und Hascic gegen Österreich, Nr. 10523/02, jeweils vom 27. Juli 2006, die Beteiligung eines Ausländers am Verfahren über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als ein durch Art. 6 Abs. 1 MRK geschütztes Recht. In einem solchen Verfahren ist dem Ausländer der Zugang zu einem Gericht zu ermöglichen, das über die Sache in merito entscheidet (vgl. 14. Oktober 2011, 2011/09/0134). Das VwG sprach über eine Zulassung als Schlüsselkraft nach § 12b Z 1 AuslBG ab. Das durch einen Antrag des Ausländers auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte" (§ 41 Abs. 2 NAG 2005) ausgelöste Zulassungsverfahren ist in § 12d Abs. 2 AuslBG dargestellt. Es kann nun aber nicht zweifelhaft sein, dass es sich auch beim Verfahren betreffend die Zulassung von Ausländern zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft um ein "civil right" im Sinn der dargelegten Rechtsprechung des EGMR handelt, verweist doch etwa § 12b AuslBG auf die Voraussetzungen zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach § 4 Abs. 1 AuslBG, die (mit der hier nicht relevanten Ausnahme des bereits vorliegenden Aufenthaltsrechts nach Z 1 legcit) sinngemäß erfüllt zu sein haben. Bei einer solchen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen haben die Parteien grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090019.L01Im RIS seit
12.08.2021Zuletzt aktualisiert am
12.08.2021