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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
AVG §8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/06/0205 E 14. April 2016 RS 2Stammrechtssatz
Der Nachbar hat kein Recht darauf, dass sich durch das Bauvorhaben die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen und die daraus resultierenden Lärm- und Geruchsbelästigungen nicht verschlechtern.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060074.L01Im RIS seit
12.08.2021Zuletzt aktualisiert am
12.08.2021