TE Vwgh Beschluss 2021/7/14 Ra 2021/03/0027

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Veröffentlicht am 14.07.2021
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Index

L65002 Jagd Wild Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
AVG §58 Abs2
AVG §60
JagdG Krnt 2000 §2 Abs3
JagdG Krnt 2000 §43
JagdG Krnt 2000 §71
JagdG Krnt 2000 §74 Abs3
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des G T in S, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1 A/VII, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 11. Dezember 2020, Zl. KLVwG-1306/13/2019, betreffend Wildschadenersatz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten der Stadtgemeinde Wolfsberg; mitbeteiligte Partei: A D in T), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid der Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten der Stadtgemeinde Wolfsberg (belangte Behörde) vom 16. Februar 2018 war auf Antrag der mitbeteiligten Partei gemäß § 74 Kärntner Jagdgesetz (K-JG) das Ausmaß des auf sechs näher bezeichneten Grundstücken der Katastralgemeinde H eingetretenen Wildschadens mit EUR 13.000,-- festgesetzt und der Revisionswerber zum Ersatz dieses Wildschadens verpflichtet worden.

2        Begründend stützte sich die belangte Behörde insbesondere auf das Privatgutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen DI O G vom 14. August 2017, das die mitbeteiligte Partei in Auftrag gegeben und das eine Entschädigung von EUR 18.378,87 vorgesehen hätte. Der Revisionswerber habe es - trotz Vereinbarung - verabsäumt, seinerseits ein Privatgutachten vorzulegen. Zwar lägen einige der Flächen im gegenständlichen Gutachten nicht im Bewertungsbereich der belangten Behörde und könne „den prozentmäßigen Ausführungen im gegenständlichen Gutachten nicht zur Gänze Folge geleistet werden“, doch sei das Gutachten im Übrigen nachvollziehbar und schlüssig gewesen, weshalb die Schadenshöhe mit EUR 13.000,-- festzusetzen sei.

3        Der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) mit Beschluss vom 30. Oktober 2018 Folge gegeben, den angefochtenen Bescheid behoben und die Sache zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

4        Das Verwaltungsgericht begründete diese Entscheidung damit, dass das entscheidungswesentliche Gutachten näher genannte Mängel enthalte und die belangte Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen habe. Der festgelegte Schadenersatzbetrag sei somit „außerordentlich unschlüssig und nicht nachvollziehbar“. Aufgrund der Mängel des Gutachtens wäre es geboten gewesen, einen anderen unparteiischen kompetenten landwirtschaftlichen Sachverständigen mit der Überprüfung des Gutachtens oder mit der Erstellung eines neuen Gutachtens zu beauftragen.

5        Daraufhin beauftragte die belangte Behörde den landwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI H L (in der Folge: Amtssachverständiger) mit der Prüfung des Gutachtens des DI O G auf dessen Richtigkeit, Schlüssigkeit und Vollständigkeit. Der Amtssachverständige erstattete sein Gutachten am 1. April 2019, woraufhin die belangte Behörde mit Bescheid vom 26. April 2019 - unter Zugrundelegung dieses Gutachtens - den vom Revisionswerber zu leistenden Ersatzbetrag mit EUR 9.405,26 festsetzte.

6        Dagegen erhob der Revisionswerber am 17. Mai 2019 erneut Beschwerde.

7        Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde teilweise Folge und setzte den vom Revisionswerber zu leistenden Schadenersatzbetrag mit EUR 9.305,26 neu fest. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab; die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

8        Dem legte das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - im Wesentlichen Folgendes zu Grunde:

Mit Bescheid vom 21. April 2010 habe die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg gemäß §§ 5 und 9 Abs. 5 lit. a K-JG bestimmte näher bezeichnete und im Eigentum der G T Privatstiftung stehende, zusammenhängende und jagdlich nutzbare, in den KG O und H gelegene Grundstücke mit einem Flächenausmaß von insgesamt 136 ha 2 a 68 m2 für die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd, vom 1. Jänner 2011 bis zum 31. Dezember 2020, als Eigenjagdgebiet (Eigenjagd „T“) anerkannt. Verfügt wurde zudem, dass die Befugnis zur Eigenjagd an diesen Grundstücken der G T Privatstiftung zustehe. Unter einem seien gemäß § 10 Abs. 1 K-JG dem Eigenjagdgebiet „T“ weitere, näher bezeichnete Grundstücke in den KG O und H mit einem Flächenausmaß von 84 ha 90 a angeschlossen worden.

Mit Bescheid vom 23. November 2010 habe die BH Wolfsberg den Revisionswerber rechtskräftig als Bevollmächtigen für die Eigenjagd „T“ infolge dessen Namhaftmachung gemäß § 2 Abs. 3 K-JG bestätigt. Der Revisionswerber sei Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd „T“.

Im Juli 2017 sei ein schwerer, durch Wildschweine verursachter Schaden auf den Weideflächen näher bezeichneter Grundstücke, alle KG H, die der Eigenjagd „T“ angeschlossen seien, entstanden. Der Mitbeteiligte, grundbücherlicher Eigentümer dieser Grundstücke, habe den Schaden zwischen 17. und 23. Juli 2017 wahrgenommen, und am 22. Juli 2017 dem Revisionswerber mitgeteilt, dass es „schwere Sauschäden auf der Wirtschaft“ gegeben habe. Der Revisionswerber habe auf die mit Foto versehene Whats-App-Nachricht reagiert und eine Besichtigung in Aussicht gestellt. Nachdem ein Einvernehmen über eine Schadenersatzleistung nicht hergestellt worden sei, habe die mitbeteiligte Partei mit Eingabe vom 1. September 2017 die belangte Behörde ersucht, tätig zu werden.

Da auch nach einer mündlichen Verhandlung und Durchführung eines Ortsaugenscheins (unter Anfertigung von Lichtbildern) ein Einvernehmen der Parteien nicht hergestellt werden konnte, sei vereinbart worden, dass die Streitparteien jeweils ein Gutachten in Vorlage bringen sollten. Die mitbeteiligte Partei habe ein Bewertungsgutachten des DI O G vorgelegt, der Revisionswerber dagegen habe kein Gutachten vorgelegt.

9        Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass sich jener Teil des Jagdgebiets, in dem der Wildschaden eingetreten sei, ausschließlich im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde W befinde.

Frühere Wildschäden aus dem Jahr 2016 seien seitens der mitbeteiligten Partei im Herbst 2016 behoben worden. Die - nunmehr antragsgegenständlichen - Wildschäden von 2017 habe die mitbeteiligte Partei im Frühjahr 2018 saniert. In dem um die Wirtshütte mit einem Weidezaun vollständig umfriedeten Areal von ca. 1000 m2 ruhe die Jagd; der auf dieser Fläche im Jahr 2017 eingetretene Wildschaden sei mit EUR 100,-- zu bewerten. Das Ausmaß des auf den Grundstücken der mitbeteiligten Partei eingetretenen Wildschadens betrage EUR 9.305,26.

10       Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht aus, die getroffenen Feststellungen stützten sich insbesondere auf die im Rahmen des Ortsaugenscheins am 18. September 2017 angefertigte Fotodokumentation, das Bewertungsgutachten des DI O G, das landwirtschaftliche Gutachten des Amtssachverständigen, die Gutachtensergänzung des Amtssachverständigen in der Beschwerdeverhandlung am 26. Februar 2020 sowie die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei.

Das Bewertungsgutachten des DI O G weise die geschädigten Flächen aus, versehen mit den jeweiligen Grundstücksnummern und der Katastralgemeindebezeichnung und markiert in Katasterlageplan-Auszügen. Zur Behebung des Bescheids vom 16. Februar 2018 hätten u.a. offensichtliche - näher dargestellte - Irrtümer des Sachverständigen hinsichtlich der Einbeziehung mehrerer Grundstücke geführt.

Das Gutachten beruhe auf einer Befundaufnahme, die im Zuge einer Begehung am 5. August 2017 erfolgt sei. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten das Schadensausmaß prozentmäßig erhoben und gleichzeitig die Rekultivierungsart (händisch; mit Motormäher; mit Traktor) festgelegt. Das Ausmaß der Almfutterfläche sei dem Mehrfachantrag des Geschädigten entnommen worden. Im Gutachten werde angeführt, dass die Schäden an der Grasnarbe nicht über die gesamte Fläche gleich verteilt seien. Das flächenmäßige Schadensausmaß sei als Anteil der Schadensfläche (in Prozent) an der gesamten Almfutterfläche eines Grundstückes (Parzelle) vom Sachverständigen geschätzt worden. Dieser Prozentanteil reiche von 10% bis 100% (100% für 0,5 ha Wiesenfläche im Hofgelände). Für die Rekultivierung der Schadensfläche seien drei Kategorien, nämlich händische Rekultivierung, Rekultivierung mit Motormäher und angebautem Schlegelmulcher und Rekultivierung mit Traktor und Anbaugeräten, festgelegt worden. Der Aufteilungsschlüssel für die jeweiligen Grundstücke habe sich auf Grund der im Zuge des Ortsaugenscheines gesichteten Wildschäden ergeben. Daraus sei die Schadenssumme von EUR 18.378,87 ermittelt worden.

Demgegenüber sei der Amtssachverständige nach Überprüfung des Gutachtens des DI O G (samt Abzug der der Eigenjagd „T“ nicht zugehörigen Schadensfläche im Ausmaß von 0,64 ha) zu seiner, im (auszugsweise wiedergegebenen) Gutachten näher beschriebenen Beurteilung und somit zu einer Schadenssumme von EUR 9.405,26 gekommen. Danach sei das Ausmaß der Schadensfläche einerseits durch Abzug der der Eigenjagd gar nicht zugehörigen Flächen reduziert worden, andererseits dadurch, dass als zu rekultivierende Fläche nicht die gesamte Almfutterfläche herangezogen worden sei, sondern nur die tatsächlich geschädigten Flächen (von insgesamt 9,20 ha). Daraus würden sich - ausgehend vom unter Berücksichtigung des Schadensausmaßes erstellten Aufteilungsschlüssel und den sich daraus ergebenden unterschiedlichen Stundensätzen für die Rekultivierung - Rekultivierungskosten von EUR 3.140,23, Saatgutkosten von EUR 1.619,27, ein Ertragsausfall (ausgehend von einem erzielbaren Trockenmasse-Ertrag von 1500 kg pro ha) von EUR 4.270,16 und Nebenkosten von EUR 375,60 ergeben, insgesamt also ein Schaden von EUR 9.405,26.

In der Beschwerdeverhandlung habe der Amtssachverständige sein Gutachten dahin ergänzt, dass eine neuerliche Befundaufnahme im Jahr 2019 zur Beurteilung eines im Jahr 2017 eingetretenen Schadensfalls nicht möglich sei, und er sich deshalb auf den Befund aus dem Bewertungsgutachten des DI O G vom 14. August 2017 bezogen habe.

Die Schadensflächen habe er auf Grund des Gutachtens des DI O G sowie auf Grund der Lichtbilder der Schlichtungsstelle verifiziert, wobei als Schadensfläche die dem Ertragsausfall zu Grund gelegte Fläche, bereinigt um die nicht der Eigenjagd T zugehörigen Grundstücke (0,64 ha) heranzuziehen gewesen sei. Hinsichtlich der händischen sowie motorischen Arbeiten und der Traktorbearbeitungen habe er einen Aufteilungsschlüssel angewandt, der letztendlich mit den Angaben des DI O G korrespondiere.

Er sei also von einer kleineren Gesamtfläche als DI O G ausgegangen, habe aber dessen Schlüssel übernommen.

Der Amtssachverständige habe erklärt, die auf den im Akt einliegenden Lichtbildern ersichtlichen Schäden hätten „frisch ausgeschaut“.

Auch innerhalb des Weidezaunes um die Wirtshütte seien Wildschäden aufgetreten: Wenn man von einem Ruhen der Jagd auf der eingefriedeten Fläche von ca. 1000 m2 ausgehe, so würde sich die Entschädigung um ca. EUR 100,-- reduzieren.

11       Das Verwaltungsgericht führte zusammenfassend aus, das Gutachten des Amtssachverständigen in seiner in der Beschwerdeverhandlung ergänzten Fassung erscheine plausibel, schlüssig und nachvollziehbar; Anhaltspunkte dafür, dass es unrichtig wäre, seien nicht erkennbar: Die nicht der Eigenjagd „T“ zugehörigen Grundstücke seien aus der Berechnungsgrundlage ausgeschieden worden. Eine weitere Flächenreduktion ergebe sich daraus, dass als Schadensflächen nicht die Almfutterflächen zur Gänze berücksichtigt worden seien, sondern bloß die Flächen mit tatsächlichem Rekultivierungsarbeitsaufwand. Insofern sei nachvollziehbar, dass sich der Entschädigungsbetrag auf Grund der Berechnung des Amtssachverständigen erheblich reduziere.

Dass der Amtssachverständige ungeachtet der Flächenreduktion den Aufteilungsschlüssel bezüglich der Rekultivierungsarten (händisch, mit Motormäher bzw. mit Traktor) von DI O G übernommen und auf die reduzierte Fläche umgelegt habe, erscheine in Anbetracht der Qualifikation und Erfahrung des DI O G weder unplausibel noch unschlüssig.

Den geringer bewerteten Ertragsausfall (1500 kg statt 4000 kg Trockenmasse-Ertrag) habe der Amtssachverständige in seinem Gutachten plausibel und nachvollziehbar mit der Seehöhe der Almfutterflächen (1400 bis 1500 m) und dem Umstand, dass es sich gegenständlich um eine Almweide handle, deren Ertrag mit einmähdigen Talwiesen nicht gleichzusetzen sei, begründet.

Es sei also das Gutachten des DI O G einer Überprüfung durch den Amtssachverständigen unterzogen und von diesem adaptiert worden; die vom Revisionswerber geforderte Aufschlüsselung sei den beiden Gutachten in ihrer Zusammenschau zu entnehmen.

12       Der Beweisantrag des Revisionswerbers auf Beiziehung eines wildbiologischen Sachverständigen sei abzuweisen gewesen, zumal für das Verwaltungsgericht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zweifelsfrei feststehe, dass der gegenständliche Schaden von Wildschweinen verursacht worden sei, und sich ansonsten keine Fragen gestellt hätten, die an einen Wildbiologen zu richten gewesen wären. Davon, dass die Schäden von ausgesetzten Hybridschweinen, welche außerhalb des Eigenjagdgebietes „T“ durch Lockfütterungen (Kirrungen) auf die Weideflächen der mitbeteiligten Partei gelockt worden seien sollen, verursacht worden seien, habe der Revisionswerber das Verwaltungsgericht mangels Nachweisen nicht überzeugen können; die mitbeteiligte Partei betreibe keine Schweinehaltung. Dass es sich gegenständlich um Wildschweinschäden handle, sei zudem vom Sachverständigen DI O G, der dem Verwaltungsgericht für diese Feststellung ausreichend qualifiziert erscheine, in seinem Gutachten ausdrücklich festgestellt worden. Ein auf derselben fachlichen Ebene erstelltes Gutachten wie jenes des DI O G oder einen sonstigen Nachweis zur Bestätigung seiner Behauptung habe der Revisionswerber nicht vorgelegt.

Der Beweisantrag des Revisionswerbers auf Durchführung eines Ortsaugenscheins sei ebenfalls abzuweisen gewesen, zumal der Sachverständige DI O G am 5. August 2017 und am 18. September 2017 (gemeinsam mit der Schlichtungskommission) einen Ortsaugenschein vorgenommen habe, eine Fotodokumentation vorhanden sei und ein Ortsaugenschein drei Jahre nach Schadenseintritt nicht mehr zielführend wäre.

Dem Beweisantrag des Revisionswerbers auf Beiziehung eines Sachverständigen für den Sachbereich Berglandwirtschaft sei ebensowenig nachzukommen gewesen, weil die gegenständlich zu beurteilenden Wildschäden bereits von einem Sachverständigen für die Fachbereiche Alm- und Weidewirtschaft besichtigt und in Form eines Gutachtens dokumentiert worden seien (Gutachten DI O G vom 14. August 2017).

13       Rechtlich führte das Verwaltungsgericht - soweit entscheidungserheblich - aus, die Befugnis zur Eigenjagd im Eigenjagdgebiet „T“ stehe entsprechend dem Bescheid der BH Wolfsberg vom 21. April 2010 der G T Privatstiftung zu. Diese habe den Revisionswerber als Bevollmächtigten gemäß § 2 Abs. 3 erster Satz K-JG namhaft gemacht und der Revisionswerber sei mit Bescheid der BH Wolfsberg vom 23. November 2010 von der Behörde gemäß § 2 Abs. 3 dritter Satz K-JG als Bevollmächtigter der Eigenjagd „T“ bestätigt worden.

Dem Revisionswerber komme daher das Jagdausübungsrecht als Bevollmächtigter nach § 2 Abs. 3 K-JG zu. Er sei somit Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd „T“ iSd § 74 K-JG und habe als solcher Schäden an Grundstücken, die dem Eigenjagdgebiet angeschlossen seien, zu ersetzen.

14       Zur Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde führte das Verwaltungsgericht aus, jener Teil des Jagdgebietes, in dem der Wildschaden entstanden sei, liege ausschließlich im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde W, weshalb der Antrag auf Festsetzung des Wildschadens auch ausschließlich an diese und nicht an die Gemeinde P zu richten gewesen sei. Eine örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden iSd § 4 AVG sei nicht gegeben gewesen.

15       Zutreffend sei, dass Wildschäden auf Grundstücken, auf denen die Jagd ruht, nicht unter die Schadenersatzpflicht des § 74 Abs. 2 K-JG fielen. Der Schadenersatzbetrag sei daher um den auf den eingefriedeten Bereich um die Wirtshütte mit einem Flächenausmaß von ca. 1000 m2, auf welchem die Jagd gemäß § 15 Abs. 1 K-JG ruhe, entfallenden Betrag von EUR 100,-- zu reduzieren gewesen.

16       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

17       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

18       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

19       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

20       Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung macht zusammengefasst Folgendes geltend:

21       Das Verwaltungsgericht sei von der - näher zitierten - ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach die Behörde ebenso wie das Verwaltungsgericht ein Gutachten dahingehend zu überprüfen habe, ob es den Denkgesetzen entspreche, indem es seinem Erkenntnis ein zuvor (im Beschluss vom 30. Oktober 2018) als „unbrauchbar“ qualifiziertes Privatgutachten zu Grunde gelegt habe. Der Amtssachverständige habe nämlich den „falschen Befund“ des Privatgutachtens DI O G mangels Überprüfbarkeit übernommen und seinen Vorschlag zur Schadensermittlung mit dessen Ansätzen begründet.

Außerdem habe das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtsprechung, wonach das erkennende Verwaltungsgericht verpflichtet sei, beantragte Beweise aufzunehmen, die Einholung von Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Wildbiologie bzw. der Berglandwirtschaft unterlassen und keinen Ortsaugenschein durchgeführt.

22       Zudem fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuständigkeit der Behörde: Mangels Herstellung eines Einvernehmens zwischen den Schlichtungsstellen für Wildschadensangelegenheiten der Gemeinden W und P sei die belangte Behörde nicht zur Entscheidung über den gestellten Antrag auf Zuerkennung von Wildschadenersatz in beiden Gemeinden zuständig gewesen.

23       Schließlich gäbe es zur Frage, ob ein Bevollmächtigter iSd § 2 Abs. 3 K-JG unter den Begriff des Jagdausübungsberechtigten, der gemäß §§ 74 ff K-JG wildschadenersatzpflichtig sei, falle, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

24       Mit diesem Vorbringen gelingt es der Revision nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen:

25       Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden § 45 Abs. 2 AVG ausgesprochen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht bedeutet, dass der in der Begründung der (nunmehr verwaltungsgerichtlichen) Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt hat. Hingegen ist der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, also sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre.

Auch ein Verwaltungsgericht trifft die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung das Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, weshalb es gehalten ist, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinander zu setzen und dieses - gegebenenfalls unter Berücksichtigung dazu vorgebrachter Einwendungen - entsprechend zu würdigen (vgl. nur etwa VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058).

26       Ein Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. Beweisanträge dürfen prinzipiell nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. VwGH 30.1.2019, Ra 2018/03/0131, mwN).

27       Von der Revision wird nicht dargelegt, dass das angefochtene Erkenntnis den Rahmen der durch diese Judikatur gezogenen Leitlinien verlassen hätte oder dass die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre:

28       Das Verwaltungsgericht hat - wie oben dargestellt - eine Beweisergänzung samt Überprüfung und Korrektur des seinerzeitigen Gutachtens des DI OG durch Beiziehung eines Amtssachverständigen vorgenommen, der die von ihm vorgenommenen Korrekturen und Kürzungen nachvollziehbar begründet hat (im Wesentlichen: Ausscheidung früher irrtümlich einbezogener Grundstücke; weitere Reduktion der Flächengrundlage durch Einbeziehung bloß der tatsächlich geschädigten Fläche auch hinsichtlich des Rekultivierungsaufwands; Reduktion des Ertragsausfalles wegen tatsächlich geringerer Hektarerträge).

Das Verwaltungsgericht hat auch in einer schlüssigen, nach dem Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung begründet, warum es weiteren Beweisanträgen des Revisionswerbers nicht gefolgt ist.

29       Die Revision konkretisiert nicht, inwiefern das Gutachten des Amtssachverständigen den Denkgesetzen widerspreche bzw. welche Mängel als nicht saniert betrachtet würden. Wenn sie geltend macht, ein hinsichtlich von Flächenausmaßen und Beschaffenheit von Grundstücken falscher Befund lasse sich durch einen Ortsaugenschein auch nach Jahren überprüfen, wird damit nicht dargelegt, welche relevanten Feststellungen diesbezüglich zu treffen gewesen wären.

Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an eine schlüssige Beweiswürdigung abwiche.

30       Dem Zulässigkeitsvorbringen betreffend die Unzuständigkeit der belangten Behörde ist bloß zu entgegnen, dass ausgehend von den insoweit nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Flächen, auf denen der geltend gemachte Wildschaden, zu dessen Ersatz der Revisionswerber mit dem angefochtenen Erkenntnis verpflichtet wurde, eingetreten ist, ausschließlich im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde W und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde liegen.

31       Auch mit dem Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ersatzpflicht des „Bevollmächtigten“ für Wildschäden wird keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG dargelegt.

32       Die §§ 2 und 74 K-JG idF LGBl. Nr. 13/2018 lauten auszugsweise wie folgt:

§ 2

Jagdausübungsberechtigte

(1) Das Jagdrecht wird entweder als Eigenjagd oder als Gemeindejagd ausgeübt (Jagdausübungsrecht).

(2) Jagdausübungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind

a)   in Eigenjagdgebieten (§ 5) die Grundeigentümer (Eigenjagdberechtigten),

b)   in Gemeindejagdgebieten (§ 6) die Gemeinde.

(3) Wenn das Eigentum an der Grundfläche, mit dem ein Eigenjagdrecht verbunden ist, einer einzelnen physischen Person, die nicht das Recht zu jagen hat (§ 36 Abs. 1) oder die Jagd nicht selbst ausüben will, oder im übrigen mehreren physischen Personen, einer Personenvereinigung oder einer juristischen Person zusteht, und die Jagd nicht verpachtet ist, steht das Jagdausübungsrecht jener Person zu, die vom einzelnen Jagdausübungsberechtigten oder vom Vertretungsbefugten der sonstigen angeführten Jagdausübungsberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft gemacht wird (Bevollmächtigter). Wird ein Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtdauer aufgelöst oder gekündigt oder erlischt er im Falle des Todes des Pächters und beträgt die noch verbleibende Pachtzeit weniger als ein Jahr, so hat der Jagdausübungsberechtigte des Eigenjagdgebietes für die noch verbleibende Zeitdauer einen Bevollmächtigten zu bestellen, sofern er nicht selbst das Recht zu jagen hat. Ein vom Jagdausübungsberechtigten bestellter Bevollmächtigter bedarf der Bestätigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn der Bevollmächtigte als Pächter (§ 18) in Frage käme. Wird trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde kein geeigneter Bevollmächtigter namhaft gemacht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Bestätigung des Bevollmächtigten einen Jagdverwalter (§ 34) zu bestellen. Die mit der Verwaltung verbundenen Kosten hat der Grundeigentümer zu tragen.

(4) Das Jagdausübungsrecht kann nach Maßgabe dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung (§§ 16 ff.), der Bestellung von Bevollmächtigten (Abs. 3) oder der Bestellung von Jagdverwaltern (§ 34) auf dritte Personen übertragen werden.

(5) Gemeinden haben ihr Jagdausübungsrecht zu verpachten; falls die Verpachtung nicht möglich ist, ist zur Ausübung der Jagd ein Jagdverwalter zu bestellen (§ 34).

...“

§ 74

Schadenersatzpflicht

(1) Der Ersatz von Wild- und Jagdschaden richtet sich nach den folgenden Bestimmungen, soweit nicht zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Anspruchsberechtigten anderweitige Vereinbarungen getroffen wurden.

(2) Die Schadenersatzpflicht umfasst nach Maßgabe der §§ 75 und 76:

1.   den innerhalb des Jagdgebietes vom Wild, ausgenommen ganzjährig geschonte Wildarten, an Grund und Boden und dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen sowie an Haustieren, Nutztieren und Fischen verursachten Schaden, soweit dieser nicht Grundstücke betrifft oder auf Grundstücken eingetreten ist, auf denen die Jagd ruht (Wildschaden);

2.   den bei der Ausübung der Jagd vom Jagdausübungsberechtigten, von seinem Jagdhilfspersonal, seinen Jagdgästen sowie von Jagdhunden dieser Personen an Grund und Boden und an dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden (Jagdschaden).

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdgebiet gehören, richtet sich die Verpflichtung zum Ersatz von Schäden nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nicht anderes bestimmt ist, tritt die Ersatzpflicht des Jagdausübungsberechtigten ein, wenn er den Schaden durch unzureichenden Abschuß verschuldet hat. Schäden an Grundstücken, die einem Eigenjagdgebiet angeschlossen sind, hat der Jagdausübungsberechtigte zu ersetzen. Für Schäden an Grundstücken, die zu einem Gemeindejagdgebiet gehören oder diesem angeschlossen sind, haftet der Pächter, im Falle der Ausübung der Gemeindejagd durch einen Jagdverwalter die Gemeinde.

...“

33       § 74 Abs. 3 dritter Satz K-JG legt fest, dass Schäden an Grundstücken, die - wie im Revisionsfall - einem Eigenjagdgebiet angeschlossen sind, „der Jagdausübungsberechtigte“ zu ersetzen hat.

34       Nach § 2 Abs. 2 K-JG sind Jagdausübungsberechtigte in Eigenjagdgebieten die Grundeigentümer (Eigenjagdberechtigten) bzw. in Gemeindejagdgebieten die Gemeinden.

35       § 2 Abs. 3 K-JG legt fest, dass dann, wenn das Eigentum an der mit dem Eigenjagdrecht verbundenen Grundfläche einer einzelnen physischen Person, die nicht das Recht zu jagen hat oder die Jagd nicht selbst ausüben will, oder mehreren physischen Personen, einer Personenvereinigung oder einer juristischen Person zusteht und die Jagd nicht verpachtet ist, das Jagdausübungsrecht dem dazu namhaft gemachten Bevollmächtigten zusteht.

36       Der u.a. von einer juristischen Person, die als solche das Jagdrecht nicht ausüben kann, namhaft gemachte Bevollmächtigte ist also nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes jagdausübungsberechtigt und somit auch der „Jagdausübungsberechtigte“ im Sinne dieses Gesetzes, der nach § 74 Abs. 3 dritter Satz K-JG allfällige Wild- und Jagdschäden an den dem Eigenjagdgebiet angeschlossenen Grundstücken zu ersetzen hat.

37       Die Zuweisung dieser Verpflichtung an den „Bevollmächtigten“ korreliert im Übrigen auch damit, dass diesem als Jagdausübungsberechtigten auch die Verpflichtung zur Besorgung eines regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Jagdschutzes (§ 43 K-JG), der u.a. auf die Vermeidung von Wildschäden abzielt, zugewiesen ist, und dass auch allfällige Maßnahmen zur Wildschadensverhütung nach § 71 K-JG an ihn zu adressieren sind.

38       Die Inpflichtnahme des Revisionswerbers, der Bevollmächtigter des eigenjagdberechtigten Grundeigentümers iSd § 2 Abs. 3 erster Satz K-JG ist, durch das Verwaltungsgericht entspricht daher der insoweit eindeutigen Rechtslage. Die von der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfene Rechtsfrage nach der Haftung des Bevollmächtigten ist also schon ausgehend von Wortlaut und Systematik der Regelungen des K-JG klar zu beantworten, ohne dass es einer „Klarstellung“ durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs bedürfte.

39       In der Revision werden nach dem Gesagten keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. Juli 2021

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Gutachten Beweiswürdigung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030027.L00

Im RIS seit

12.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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