TE Vwgh Beschluss 2021/7/15 Ra 2020/21/0238

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Veröffentlicht am 15.07.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision der J M, vertreten durch Dr. Eleni Diamanti, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Weyrgasse 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2020, I416 2231543-1/3E, betreffend Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und Einreiseverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die Revisionswerberin, eine serbische Staatsangehörige, stellte am 20. April 2017 unter Berufung auf eine am 25. März 2017 in Serbien geschlossene Ehe mit dem ungarischen Staatsangehörigen D.G. einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers.

2        Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 17. Jänner 2018 wurde der genannte Antrag zurückgewiesen, wobei unter einem gemäß § 54 Abs. 7 NAG festgestellt wurde, dass die Revisionswerberin nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Begründend wurde ausgeführt, es habe sich angesichts der durchgeführten Ermittlungen unter Einbindung der Landespolizeidirektion Wien ergeben, dass die Revisionswerberin ihre Ehe lediglich zum Zweck der Erlangung einer Aufenthaltskarte geschlossen habe. Dies sei insbesondere aus gehäuften Widersprüchen in den Angaben der Ehepartner sowie der gegenseitigen Unkenntnis über den jeweils anderen betreffende Umstände zu folgern gewesen, zudem aus der wiederholten Abwesenheit der Eheleute von der gemeinsamen Meldeadresse im Zuge von Erhebungen vor Ort.

3        Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde von der Revisionswerberin in der Folge mit der Begründung zurückgezogen, dass das Familienleben zwischen ihr und ihrem Ehemann mittlerweile nicht mehr aufrecht sei. Daraufhin stellte das Verwaltungsgericht Wien das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 23. August 2018 gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG ein.

4        Am 26. Jänner 2020 wurde die Revisionswerberin im Rahmen einer behördlichen Kontrolle der Finanzpolizei bei einer Arbeitstätigkeit in einem Lokal ohne Beschäftigungsbewilligung betreten.

5        In der Folge sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 12. März 2020 aus, dass der Revisionswerberin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (von Amts wegen) nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), und es erließ gegen sie gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.). Unter einem stellte das BFA gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung der Revisionswerberin nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), und es erließ gegen sie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erkannte das BFA einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und gewährte demzufolge gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).

6        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. Juni 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I., II., III. und VI. richtete, als unbegründet ab. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. richtete, gab das Bundesverwaltungsgericht ihr statt, indem es diesen Spruchpunkt ersatzlos behob. Spruchpunkt IV. wurde dahingehend abgeändert, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt wurde.

7        Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, dass im Beschwerdeschriftsatz den Erwägungen im erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich des Bestehens einer Aufenthaltsehe nicht substantiiert entgegengetreten worden sei. Es sei lediglich unsubstantiiert behauptet worden, die Sachlage habe sich seit der Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 17. Jänner 2018 insofern maßgeblich geändert, als die Revisionswerberin - nach einer vorübergehenden Trennung - nunmehr mit ihrem Ehegatten tatsächlich ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führe. Zeugen zum Beweis dieses Umstands seien nicht namentlich genannt und auch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt worden. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes, der getroffenen Feststellungen im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren der Niederlassungsbehörde und jenen des BFA im gegenständlichen Verfahren gelange auch das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass es sich bei der Ehe der Revisionswerberin mit D.G. um eine Aufenthaltsehe handle.

8        Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

9        Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10       An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

11       Unter diesem Gesichtspunkt macht die - erkennbar nur gegen den die Beschwerde abweisenden Teil des angefochtenen Erkenntnisses gerichtete - Revision lediglich geltend, dass „ein Verstoß gegen die amtswegige Ermittlungspflicht gemäß § 39 Abs. 2 AVG“ vorliege und der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig sei.

12       Ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, unterliegt jedoch einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 3.9.2019, Ra 2019/15/0093, Rn. 10, und VwGH 4.3.2020, Ra 2020/18/0069, Rn. 25, jeweils mwN). Die Revision legt aber schon nicht dar, welche konkreten (weiteren) Ermittlungsschritte das Verwaltungsgericht hätte setzen sollen. Ebenso wenig wird konkret ausgeführt, inwieweit der festgestellte Sachverhalt ergänzungsbedürftig sei.

13       In der Revision werden somit auf Basis des maßgeblichen Zulässigkeitsvorbringens keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 15. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210238.L00

Im RIS seit

16.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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