TE Vwgh Beschluss 2021/7/16 Ra 2021/17/0096

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Veröffentlicht am 16.07.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1
VwGG §25a Abs5
VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner sowie den Hofrat Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des O A (alias A) in W, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4. Dezember 2020, VGW-051/V/073/9616/2020-13, betreffend Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Daraus ergibt sich, dass auch eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen ist.

2        Nach § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt gemäß § 26 Abs. 4 leg. cit. im Falle der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG.

3        Der Revisionswerber erhob gegen das angefochtene Erkenntnis zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom 29. April 2021 ab und trat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Dieser Beschluss wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Revisionswerbers am 6. Mai 2021 im elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) übermittelt. Damit wurde der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes gemäß § 14a Abs. 3 VfGG iVm § 89d Abs. 2 GOG am 7. Mai 2021 zugestellt. An diesem Tag hat die sechswöchige Revisionsfrist zu laufen begonnen und gemäß § 26 Abs. 4 VwGG am 18. Juni 2021 geendet.

4        Die vorliegende, gegen das angefochtene Erkenntnis erhobene und an den Verwaltungsgerichtshof adressierte außerordentliche Revision wurde am Freitag, 18. Juni 2021 um 16:40, also am letzten Tag der Revisionsfrist, außerhalb der Amtsstunden, im ERV beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

5        Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa VwGH 4.9.2014, Ra 2014/15/0001, mwN).

6        Im vorliegenden Fall war die Revisionsfrist am Freitag, 18. Juni 2021, in dem für den Verwaltungsgerichtshof frühestmöglichen Zeitpunkt zur Weiterleitung, am Montag, 21. Juni 2021, bereits abgelaufen, weshalb von einer Weiterleitung abgesehen werden konnte (vgl. VwGH 12.3.2015, Ra 2014/18/0135, mwN).

7        Die Revision war demnach ohne Auseinandersetzung mit der Frage ihrer Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 16. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170096.L00

Im RIS seit

13.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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