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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/19/3484 B 28. Februar 1997Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, in der Bescherdesache des T, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. April 1996, Zl. 119.290/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 30. April 1996 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab, da sich der Beschwerdeführer zur Zeit der Antragstellung nicht im Ausland befunden habe und sich im übrigen seit 1993 illegal im Bundesgebiet aufhalte.
Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom 2. Oktober 1996, B 2049/96-3, deren Behandlung ablehnte und gleichzeitig dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 1996, zugestellt am 20. Dezember 1996, richtete der Verwaltungsgerichtshof ein Schreiben an den Beschwerdeführer, indem er ihn zur Ergänzung der abgetretenen Beschwerde aufforderte.
Mit Schriftsatz vom 24. Jänner 1997 wandte sich der Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof und brachte vor, daß durch die Bundespolizeidirektion Wien, fremdenpolizeiliches Büro zur Zl. IV-226.489-FrB/96 vom 6. November 1996 ein unbefristeter Sichtvermerk gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 Fremdengesetz erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei daher angesichts der Erlassung des dem Sichtvermerk zugrundeliegenden Bescheides, welcher dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. April 1996 widerspreche, klaglos gestellt. Es werde sohin die Erklärung abgegeben, das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers sei nach Einbringung der Beschwerde dadurch, daß er gemäß § 33 Abs. 1 VwGG klaglos gestellt worden sei, entfallen. Der Verwaltungsgerichshof möge die im Rahmen der Beschwerde verzeichneten Kosten (insgesamt S 18.418,-) gemäß § 56 VwGG aufgrund der Klaglosstellung gemäß § 33 VwGG bestimmen und die Republik Österreich zum Kostenersatz verpflichten.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Klaglosstellung tritt nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid - während des laufenden Beschwerdeverfahrens - formell aufgehoben wird; zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann jedoch auch dann eintreten, wenn durch Änderungen maßgebender Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (siehe dazu die hg. Beschlüsse vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A und vom 10. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.322/A). Ob in letzterem Sinn das rechtliche Interesse eines Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nach objektiven Kriterien zu prüfen; er ist nicht an die Erklärung des Beschwerdeführers gebunden, dieser habe das rechtliche Interesse an seiner Beschwerde verloren. Andernfalls wäre es in die Hand einer beschwerdeführenden Partei gegeben, anstelle einer Zurückziehung der Beschwerde auf eine Gegenstandslosigkeitserklärung auszuweichen und damit die Kostenfolgen einer Zurückziehung zu vermeiden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1991, Zl. 88/07/0061).
Wenn einer derartigen Erklärung im Hinblick auf die objektive Interessenslage Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach sie nicht bloß der Umgehung der Zurückziehung dient, ist dies dem Fall einer Gegenstandslosigkeit der Beschwerde im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGG gleichzuhalten und nicht als Zurückziehung der Beschwerde zu beurteilen. Dies trifft hier zu.
Nach § 33 Abs. 1 VwGG war demgemäß die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das über sie eingeleitende Verfahren einzustellen.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch (an den Beschwerdeführer) gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 VwGG zur Anwendung, wonach jede Partei den ihr im Verfahren von dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat, soweit die §§ 47 bis 56 nicht anderes bestimmen (vgl. Beschluß des VwGH vom 9. April 1990, Slg. Nr. 10.092/A).
Schlagworte
Bescheidbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster SatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996193483.X00Im RIS seit
20.11.2000