TE Vwgh Beschluss 2021/7/19 So 2021/03/0006

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Veröffentlicht am 19.07.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2
VwGG §45
VwGG §45 Abs1
VwGG §45 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und den Hofrat Dr. Lehofer als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des K E in V, über den Antrag auf Wiederaufnahme des vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. Mai 2021, So 2021/03/0006-3, erledigten Verfahrens betreffend Auskunftsersuchen iSd Auskunftspflichtgesetzes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag auf Wiederaufnahme wird nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit Beschluss vom 12. Mai 2021, So 2021/03/0006-3, wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Antragstellers auf Auskunftserteilung zur Frage, ob bei dem im Verbesserungsverfahren zu der von ihm mit 7. April 2021 eingebrachten Revision zur Zahl Ra 2021/02/0041 zuständigen Berichter „ein freimaurerischer Zusammenhang gegeben“ sei oder gewesen sei, zurück.

2        Mit der vorliegenden Eingabe beantragt der Antragsteller die „Verfahrenswiederaufnahme zu So 2021/03/0006-3“ mit der Begründung, dass die in diesem Verfahren getroffene Entscheidung (Beschluss VwGH 12.5.2021, So 2021/03/0006-3) einen Wiederaufnahmegrund darstelle, weil „in rechtlich einengender Vorgangsweise ohne entsprechende Kenntnis (ohne rechtliches Gehör) des Auskunftswerbers auf rechtsprechende Tätigkeitsbereiche des Gerichts (des Berichters) abgestellt wird und sonstige Gerichtsbereiche, gerichtliche Verwaltungsagenden nicht berücksichtigt werden, wobei zur strafrechtlichen Relevanz der aus der Freimaurerei bekannt gewordenen Verbrechenshäufungen (darunter in der E.U. von öffentlichem Interesse zum freimaurerischen Verbrechens- und Lügenmilieu etwa die Verwendung von Meuchelärzten wie im Zusammenhang mit der Kinderschänderszene, zu politisch-behördlicher Lügengestaltung etwa öffentliche Lügenbefürwortung wie durch den braunjüdisch und freimaurerisch geprägten Bundespräsidenten) vom Gericht keine anderslautende Position eingenommen worden ist (verfahrensrelevante Verletzung des Parteiengehörs).“.

3        Damit wird vom Antragsteller kein Vorbringen erstattet, das das Vorliegen der Voraussetzungen eines der in § 45 Abs. 1 Z 1 bis 5 VwGG normierten Tatbestände belegen könnte. Soweit der Antragsteller auf eine Verletzung des Parteiengehörs verweist, ist auszuführen, dass eine solche etwa dann vorläge, wenn Parteien entgegen der Bestimmung des § 36 Abs. 1 VwGG dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigezogen wurden, wenn der Verwaltungsgerichtshof von einer Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrags nach § 39 Abs. 1 Z 1 VwGG zu Unrecht abgesehen hat oder wenn eine Partei entgegen der Vorschrift des § 41 letzter Satz VwGG nicht gehört wurde. Im vorliegenden Fall waren jedoch keine Rechts- oder Tatfragen zu klären, die die Gewährung von Parteiengehör erfordert hätten.

4        Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist gemäß § 45 VwGG nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof oder einer Korrektur seiner Entscheidungen. Eine Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 45 VwGG bietet somit keine Handhabe dafür, eine in einem abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu bekämpfen (vgl. etwa VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0089, mit Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung).

5        Einem Wiederaufnahmeantrag ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht stattzugeben, wenn dieser weder einen der in § 45 Abs. 1 VwGG aufgezählten Wiederaufnahmegründe geltend macht noch Angaben im Sinn des § 45 Abs. 2 VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen, sodass im vorliegenden Fall ein Auftrag zur Verbesserung des Antrages im Hinblick auf das Erfordernis gemäß § 24 Abs. 2 VwGG, wonach nicht nur Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sondern auch Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind, entbehrlich war (vgl. etwa VwGH 29.5.2020, Ra 2019/10/0166, mwN).

6        Dem Wiederaufnahmeantrag war daher nach § 45 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. d VwGG gebildeten Senat nicht stattzugeben.

7        Abschließend wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass in Hinkunft vergleichbare Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert sowie ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Antragstellers zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht.

Wien, am 19. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:SO2021030006.X02

Im RIS seit

12.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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