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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über die Revision des N G in R, vertreten durch Mag. Ferdinand Kalchschmid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 2-4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2021, Zl. W129 2236656-1/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem UG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Universitätsstudienleiter der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist Student des Masterstudiums „Europäische Ethnologie“ an der Universität Innsbruck.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde - im Beschwerdeverfahren - der Antrag des Revisionswerbers auf Aufhebung der negativen Beurteilung einer näher genannten Lehrveranstaltung gemäß § 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 abgewiesen.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich als unzulässig erweist:
4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
5 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 23.3.2021, Ra 2021/10/0010, mit Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung).
6 Der Revisionswerber bringt unter der Überschrift „Bezeichnung der verletzten Rechte“ vor, er erachte sich durch die „Nichteinhaltung des Prozederes der Leistungsbeurteilung (i.Z.m. § 79 Abs. 1 UG), Nichteinhaltung von § 76 Abs. 2 UG (‚Vor Beginn jedes Semesters‘), Nichteinhaltung von Satzung der Universität Innsbruck und der ggst. Curriculas (‚regelmäßige schriftliche und/oder mündliche Beiträge bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen‘)“ verletzt.
7 Damit macht der Revisionswerber ein abstraktes Recht auf richtige bzw. rechtmäßige Gesetzesanwendung (von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen) bzw. Satzungsanwendung geltend. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. auch dazu VwGH Ra 2021/10/0010, mwN).
8 Auch die weiteren Ausführungen unter der genannten Überschrift bezeichnen keine tauglichen Revisionspunkte, zumal der Revisionswerber die Verletzung im hier in Frage kommenden Recht auf Aufhebung einer (negativ beurteilten) Prüfung nicht geltend macht.
9 Mit den vom Revisionswerber bezeichneten verletzten Rechten werden sohin keine tauglichen Revisionspunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemacht.
10 Die Revision ist aber auch aus einem anderen Grund unzulässig:
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ua. dann nicht entsprochen, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 5.11.2020, Ra 2020/10/0086-0091, mwN).
15 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 19. Juli 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100062.L00Im RIS seit
12.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021