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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §109Rechtssatz
Über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen werden nur im Zweifelsfall notwendig sein. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 3.10.2013, 2013/09/0031; 16.10.2008, 2007/09/0182 und 0226; 22.4.1993, 92/09/0398).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090164.L02Im RIS seit
12.08.2021Zuletzt aktualisiert am
12.08.2021