TE Vwgh Beschluss 2021/7/21 Ra 2020/01/0268

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Veröffentlicht am 21.07.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art133 Abs4
StbG 1985 §10 Abs1 Z7
StbG 1985 §10 Abs5
StbG 1985 §10a Abs1 Z2
StbG 1985 §19
StbV 1985 §2 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kienesberger, über die Revision der A A in S, vertreten durch Dr. Constanze Emesz, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Fischbachstraße 17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 1. Juli 2020, Zl. 405-11/185/1/9-2020, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache der Antrag der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen von Togo, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 bzw. § 10a Abs. 1 Z 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen.

2        Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin habe den Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG und den Nachweis von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes nach § 10a Abs. 1 Z 2 StbG nicht erbracht.

3        Mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 11. August 2020, Ra 2020/01/0268-3, wurde der Antrag der Revisionswerberin, ihr für die außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.

4        Mit Beschluss vom 10. März 2021, E 700/2021-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die von der Revisionswerberin gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde ab und trat die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 7. April 2021, E 700/2021-7, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

5        Sodann erhob die Revisionswerberin gegen dieses Erkenntnis die vorliegende außerordentliche Revision.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, es handle sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, „nämlich ob die Mitwirkungspflicht einer Partei dann nicht erfüllt ist, wenn diese von der Mitwirkungspflicht einer am Verfahren nicht beteiligten Person abhängig ist“. Mit diesem Vorbringen wendet sich die Revisionswerberin gegen die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, die Revisionswerberin habe den Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG nicht erbracht, weil sie (entgegen § 19 StbG iVm § 2 Abs. 1 Z 5 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985) auch im Beschwerdeverfahren die verlangten Nachweise nicht vorgelegt habe.

10       Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung des Verleihungsantrags der Revisionswerberin aber auch darauf gestützt, dass die Revisionswerberin den Nachweis nach § 10a Abs. 1 Z 2 StbG nicht erbracht hat. Dazu fehlt jegliches Zulässigkeitsvorbringen (vgl. etwa VwGH 21.9.2018, Ra 2017/17/0720, mwN, wonach konkret dargetan werden muss, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt).

11       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020010268.L00

Im RIS seit

16.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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