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L85002 Straßen KärntenNorm
AVG §8Rechtssatz
Der VwGH hat in VwGH 19.3.2002, 2001/05/0315 und 0316, mwN, unter Hinweis auf seine dazu ergangene Vorjudikatur ausdrücklich ausgesprochen, dass einem Beteiligten, der nicht Eigentümer einer solchen (von einem Verfahren betreffend die Feststellung der Öffentlichkeit erfassten) Straße (bzw. Straßenteiles) ist, keine Parteistellung zukommt; weiters hat er darauf hingewiesen, dass in einem solchen Verfahren nicht zu untersuchen ist, ob einem Beteiligten Ansprüche zukommen, die vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen wären. Diese zu § 58 Abs. 1 Krnt LStG 1991 ergangenen Ausführungen können auf Grund des insoweit gleichen Wortlautes auf das Verfahren nach § 60 Abs. 1 Krnt LStG 2017 übertragen werden (vgl. im Übrigen auch schon VwGH 22.2.1966, 1605/65, VwSlg. 6867, zum Krnt LStG 1955, wonach das Bestehen von Dienstbarkeiten des Gehens oder Fahrens an den einen Weg darstellenden Grundflächen die Feststellung der Öffentlichkeit des Weges nicht ausschließt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060098.L01Im RIS seit
12.08.2021Zuletzt aktualisiert am
12.08.2021