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L85002 Straßen KärntenNorm
AVG §8Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache des R M in K, vertreten durch Dr. Bernhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Mag. Klaus Haslinglehner, Dr. Bernd Peck, Mag. Kornelia Kaltenhauser, LL.M. und Mag. Michael Lassning, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 12. August 2020, KLVwG-2531/9/2019, betreffend eine straßenrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 28. Oktober 2019, mit welchem die Anträge des Revisionswerbers auf Feststellung, dass der S.weg entsprechend einem näher bezeichneten Bescheid aus dem Jahr 1968 öffentlich im Sinn des § 2 Kärntner Straßengesetz 1966 sei und dass dieser Bescheid rechtswirksam und aufrecht sei, auf Berichtigung des Bescheides aus dem Jahr 1968 im Hinblick auf die Bezeichnung des Weges und die betroffenen Grundstücke sowie auf Berichtigung des Bescheides aus dem Jahr 1968 durch Hinzufügung eines näher genannten Grundstückes, als unzulässig zurückgewiesen worden waren, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 24. Februar 2021, E 3304/2020-5, deren Behandlung abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Begründend hielt der Verfassungsgerichtshof unter anderem fest, dass aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen eine gesetzliche Regelung bestünden, aus der sich in einem Verfahren betreffend die Feststellung der Öffentlichkeit von Straßen keine Parteistellung des Revisionswerbers ableiten lasse.
6 In seiner Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision bringt der Revisionswerber vor, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass er keine Parteistellung in einem Verfahren betreffend die Öffentlichkeitserklärung einer Straße gemäß § 60 Kärntner Straßengesetz 2017 - K-StrG 2017 habe, weil er nicht Eigentümer einer jener Liegenschaften sei, auf denen der „gegenständlich öffentlich erklärte Weg“ verlaufe. Dabei sei jedoch die explizite Feststellung des Verwaltungsgerichtes unberücksichtigt gelassen worden, wonach der S.weg auch über das Grundstück Nr. X verlaufe und ihm auf diesem Grundstück die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens, sohin ein dingliches Recht, eingeräumt worden sei. Es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob auch der dinglich Berechtigte eines Grundstückes, über welchen eine „öffentlich zu erklärende Straße“ verlaufe, Parteistellung in einem Öffentlichkeitserklärungsverfahren nach § 60 K-StrG 2017 (bzw. § 57 Kärntner Straßengesetz 1966) habe. Die vom Verwaltungsgericht zum Teil zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe stets andere Sachverhalte zu beurteilen gehabt. Die zu den Landesstraßengesetzen anderer Bundesländer ergangene Judikatur könne auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht übertragen werden, weil diese im Unterschied zum K-StrG 2017 Regelungen betreffend die Parteistellung aufwiesen und die jeweiligen Landesstraßengesetze unterschiedliche unbestimmte Gesetzesbegriffe enthielten.
7 Sollten die höchstgerichtlichen Entscheidungen auf die gegenständliche Angelegenheit dennoch übertragbar sein, bestehe offenkundig uneinheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung. So habe der Verwaltungsgerichtshof in VwGH 18.9.1984, 84/05/0136, einem Servitutsberechtigten Parteistellung in einem Verfahren betreffend die Öffentlichkeitserklärung einer Straße nach dem Oberösterreichischen Landesstraßengesetz eingeräumt, während er in seinem zum Niederösterreichischen Landesstraßengesetz ergangenen Erkenntnis VwGH 12.11.2012, 2011/06/0145, die Parteistellung eines dinglich Berechtigten verneint habe. Letzteres deshalb, weil nach dem Niederösterreichischen Landesstraßengesetz privatrechtliche Einwendungen, sofern darüber keine Einigung erzielt werden könne, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen seien. Eine solche Bestimmung fehle dem Kärntner Straßengesetz jedoch, weshalb das Verwaltungsgericht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.
8 Zunächst ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht den Umstand, dass dem Revisionswerber an einem Grundstück, über welches der S.weg verläuft, ein dingliches Recht zusteht, keineswegs übersehen hat. Vielmehr hat es ausdrücklich festgestellt, dass im nördlichen Bereich des Grundstückes Nr. X eine Zufahrt (vom S.weg) zu dem im Eigentum des Revisionswerbers stehenden Waldgrundstück abzweige und für diese Zufahrtsstraße eine Dienstbarkeit über die Parzelle X einverleibt worden sei. Sodann führte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung und unter Verweis auf die - insbesondere auch zum Kärntner Straßengesetz ergangene - hg. Judikatur zutreffend aus, dass im Verfahren zur Feststellung der Öffentlichkeit eines Weges lediglich der betroffene Grundeigentümer Parteistellung habe.
9 Der Vorwurf des Revisionswerbers, es gebe zur Frage der Parteistellung in einem Verfahren betreffend die Feststellung der Öffentlichkeit von Straßen gemäß § 60 Abs. 1 K-StrG 2017 keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, trifft demnach nicht zu. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in VwGH 19.3.2002, 2001/05/0315 und 0316, mwN, unter Hinweis auf seine dazu ergangene Vorjudikatur ausdrücklich ausgesprochen, dass einem Beteiligten, der nicht Eigentümer einer solchen (von einem Verfahren betreffend die Feststellung der Öffentlichkeit erfassten) Straße (bzw. Straßenteiles) ist, keine Parteistellung zukommt; weiters hat er darauf hingewiesen, dass in einem solchen Verfahren nicht zu untersuchen ist, ob einem Beteiligten Ansprüche zukommen, die vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen wären. Diese zu § 58 Abs. 1 Kärntner Straßengesetz 1991 ergangenen Ausführungen können auf Grund des insoweit gleichen Wortlautes auf das Verfahren nach § 60 Abs. 1 K-StrG 2017 übertragen werden (vgl. im Übrigen auch schon VwGH 22.2.1966, 1605/65, VwSlg. 6867, zum Kärntner Straßengesetz, wonach das Bestehen von Dienstbarkeiten des Gehens oder Fahrens an den einen Weg darstellenden Grundflächen die Feststellung der Öffentlichkeit des Weges nicht ausschließt).
10 Mit seinem Hinweis auf die in der Zulässigkeitsbegründung genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zeigt der Revisionswerber auch keine Uneinheitlichkeit der hg. Judikatur zur Parteistellung in einem Verfahren betreffend die Feststellung der Öffentlichkeit von Straßen auf. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 18.9.1984, 84/05/0136, keineswegs ausgesprochen, dass einem Servitutsberechtigten Parteistellung in einem Verfahren betreffend die Öffentlichkeitserklärung einer Straße nach dem Oö. Landes-Straßenverwaltungsgesetz zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin in diesem Zusammenhang - im Hinblick auf die im betreffenden Gesetz enthaltene Bestimmung, wonach Parteien, die aus einem privatrechtlichen Titel Einwendungen erheben, hinsichtlich dieser Einwendungen unter näher genannten Voraussetzungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sind - lediglich festgehalten, dass ein zivilrechtlicher Titel zweifellos stärker sei als gar keiner. Gleichzeitig hat er aber auch klargestellt, dass diese Bestimmung nur zum Ausdruck bringt, dass derartige Rechte Dritter die Feststellung der Öffentlichkeit nicht hindern, sondern - dies ist der Sinn der Verweisung auf den Zivilrechtsweg - allfällige Ersatzansprüche gegen den Eigentümer auslösen können. An dieser Rechtsprechung hielt der Verwaltungsgerichtshof auch in dem vom Revisionswerber zitierten Erkenntnis VwGH 12.11.2012, 2011/06/0145, fest, in welchem er die Parteistellung eines dinglich Berechtigten ebenfalls verneinte. Dies begründete der Verwaltungsgerichtshof mit seiner ständigen Rechtsprechung, wonach der Gemeingebrauch kein subjektiv-öffentliches Recht darstellt. Der Hinweis auf die im NÖ Straßengesetz enthaltene Bestimmung, wonach privatrechtliche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen seien, erfolgte hingegen lediglich im Rahmen der Argumentation, dass durch die im NÖ Straßengesetz weiters enthaltene Bestimmung, welche die Ladung (auch) der dinglich Berechtigten als „Parteien“ zur Verhandlung vorsieht, ein subjektiv-öffentliches Recht auf Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße nicht begründet wird. Eine Uneinheitlichkeit der hg. Rechtsprechung wird mit den vom Revisionswerber genannten hg. Entscheidungen - unabhängig davon, dass das Kärntner Straßengesetz eine vergleichbare Regelung betreffend die Verweisung privatrechtlicher Einwendungen auf den Zivilrechtsweg nicht enthält - somit nicht dargelegt.
Die Revision war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 22. Juli 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060098.L00Im RIS seit
12.08.2021Zuletzt aktualisiert am
12.08.2021