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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag KärntenNorm
BauO Krnt 1996 §2 Abs2 litgBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, in der Revisionssache der E P in M, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/28, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 5. Juni 2018, KLVwG-443/6/2018, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde Moosburg; mitbeteiligte Partei: A AG in W, vertreten durch Dr. Andreas Pistotnig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neuer Markt 1; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Moosburg vom 30. März 2017 wurde der Mitbeteiligten die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Antennenträgers an einem Gebäude, die Neuerrichtung eines Gebäudetragwerks und die Errichtung eines Funkraumes im Dachgeschoss des Gebäudes auf der im Eigentum der Marktgemeinde Moosburg stehenden und im „Bauland-Wohngebiet“ situierten Parzelle X, KG T., erteilt.
2 Die Revisionswerberin ist Eigentümerin der östlich der Bauparzelle liegenden, durch eine Straßenparzelle getrennten, ebenfalls im „Bauland-Wohngebiet“ situierten Parzelle Y, KG T. Ihre gegen den genannten Bescheid vom 30. März 2017 erhobene Berufung wurde mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Moosburg (belangte Behörde) vom 28. November 2017 als unbegründet abgewiesen.
3 Die von der Revisionswerberin gegen den Berufungsbescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (LVwG) als unbegründet abgewiesen. Das LVwG erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.
4 Soweit für die gegenständliche Entscheidung relevant, hielt das LVwG begründend fest, aus der Bestimmung des § 2 Abs. 2 lit. g Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) gehe hervor, dass die K-BO 1996 nicht für Fernmeldeanlagen gelten solle, dies mit Ausnahme deren hochbaulicher Teile. Der Begriff „hochbauliche Teile“ im Sinne der genannten Bestimmung sei derart zu verstehen, dass es sich dabei um alle baulichen Anlagen, die im Wesentlichen für die Unterbringung der Fernmeldeanlage (Technik) erforderlich seien, wie z.B. Container, Antennenmast, etc., handle.
5 Im gegenständlichen Verfahren seien ausschließlich der Abbruch des bestehenden Antennenträgers am Gebäude, die Neuerrichtung eines Gebäudetragwerks und die Errichtung des Funkraumes baurechtlich zu beurteilen und nicht etwaige in die Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ fallenden Gesichtspunkte.
6 Die gutachterliche Beurteilung des durch die erstinstanzliche Baubehörde beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen habe (wie näher begründet wurde) schlüssig ergeben, dass das gegenständliche Projekt die Parzelle der Revisionswerberin nicht beeinträchtigen könne.
7 Die Überprüfung der Möglichkeit einer allfälligen Gesundheitsgefährdung durch von einer Sendeanlage ausgehenden elektromagnetischen Strahlung könne aus kompetenzrechtlichen Erwägungen nicht durch die Baubehörde erfolgen.
8 Die Einholung eines betriebstypologischen Gutachtens sei gegenständlich nicht erforderlich, weil die Errichtung eines Gebäudetragwerks und eines Funkraumes im Dachgeschoss nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterliege.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, durch einen weiteren Schriftsatz ergänzte außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass in baurechtlichen Verfahren betreffend Fernmeldeanlagen der Aspekt des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Nachbarn nicht herangezogen werden darf, weil dieser Aspekt im Falle einer Fernmeldeanlage von der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ umfasst ist (vgl. etwa VwGH 19.6.2020, Ra 2020/06/0101 und 0102; 4.12.2020, Ra 2020/06/0261; 16.2.2021, Ra 2020/06/0241, jeweils mit Verweis auf VwGH 28.3.2006, 2002/06/0165, dieser mit weiteren Verweisen, unter anderem auf VfGH 5.10.1954, Slg. Nr. 2720).
15 Entgegen den in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aufgeworfenen Zweifeln an der vom LVwG vorgenommenen Auslegung des § 2 Abs. 2 lit. g K-BO 2016, LGBl. Nr. 62/1996 in der Fassung LGBl. Nr. 66/2017, wonach die Frage einer allfälligen gesundheitlichen Auswirkung der Funkanlage als Fernmeldeanlage nicht im Zuge des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens zu berücksichtigen sei, steht das angefochtene Erkenntnis in dieser Hinsicht mit der hg. Rechtsprechung in Einklang.
16 Nach dem Gesagten erweist sich vorliegend das Zulässigkeitsvorbringen betreffend eine gesundheitsschädigende Wirkung von Mobilfunkstrahlung als nicht relevant.
17 Auch die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage, ob die Baubehörde „die Widmungskonformität des Bauplatzes bezogen auf den Verwendungszweck mittels eines Betriebstypologischen Gutachtens unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen festzustellen hat oder nicht“, stellt gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt erneut VwGH 16.2.2021, Ra 2020/06/0241)
18 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 22. Juli 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018060312.L00Im RIS seit
13.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021