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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Schwarz und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des I S, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 8. April 2021, LVwG-751286/2/KLi, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, gegen den abweisenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land betreffend einen Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels als Student gemäß § 64 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Dies begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass dem Revisionswerber erstmalig eine „Aufenthaltsbewilligung - Student“ mit Gültigkeit vom 4. März 2019 bis 4. März 2020 erteilt worden sei, er im Sommersemester 2019 ein außerordentliches Studium an der Johannes Kepler Universität begonnen habe, somit bereits zwei Studienjahre vergangen seien und der Revisionswerber keinen Studienerfolg - nämlich die Ergänzungsprüfung betreffend die Kenntnisse der deutschen Sprache - erbracht habe.
3 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 § 64 Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet auszugsweise:
„Studenten
§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie
1.die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und
2.ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,
...
4.ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,
...
(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist.
....“
8 Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung vor, er habe das Studium mit Sommersemester 2019 begonnen und im November 2020 eine Deutschprüfung auf Niveau A2 abgelegt; seit 15. März 2021 sei der Revisionswerber für den erforderlichen Deutschkurs auf Niveau B1 angemeldet.
9 Zum Revisionsvorbringen ist auszuführen, dass im vorliegenden Fall die Verlängerung des Aufenthaltstitels „Studenten“ nur zulässig gewesen wäre, wenn der Revisionswerber gemäß § 64 Abs. 2 erster Satz iVm Abs. 1 Z 2 und Z 4 NAG innerhalb von zwei Jahren seit Studienbeginn die Zulassung zum ordentlichen Studium (hier: Masterstudium Soziologie) nachgewiesen hätte.
10 Der Revisionswerber war jedenfalls mit Beginn des Sommersemesters 2019 als außerordentlicher Studierender zur Absolvierung der Ergänzungsprüfung Deutsch zugelassen und auch zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass die angeführte zweijährige Frist mit Ablauf des Wintersemesters 2020 endete, ohne dass ein Nachweis im Sinn des § 64 Abs. 2 erster Satz NAG erbracht worden wäre (vgl. VwGH 9.9.2020, Ra 2019/22/0127, Rn. 18).
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. Juli 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220111.L00Im RIS seit
13.08.2021Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021