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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision des A H, vertreten durch Mag. Klaus Heintzinger, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Berggasse 4/7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Jänner 2020, W245 2216496-1/11E, betreffend Antrag auf Feststellung iA Dienstzuteilung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, seine Stammdienststelle war die Landespolizeidirektion Wien, von der er mit Schreiben vom 12. Februar 2016 zur Abteilung BMI-II/BVT/2-AD des Bundesministeriums für Inneres dienstzugeteilt wurde.
2 Diese Dienstzuteilung wurde zunächst bis zum 31. Dezember 2017 verlängert. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 wurde die Dienstzuteilung zum Bundesministerium für Inneres bis zum 31. Dezember 2018 verlängert und der Revisionswerber der Abteilung BMI-II/BVT/3.4-IKT dienstzugeteilt. Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 wurde die Dienstzuteilung des Revisionswerbers mit Ablauf des 31. Mai 2018 vorzeitig aufgehoben und ihm mitgeteilt, dass er ab 1. Juni 2018 seinen Dienst wieder in seiner Stammdienststelle, dem Landeskriminalamt der Landespolizeidirektion Wien, zu versehen habe.
3 Mit Antrag vom 14. Juni 2018 begehrte der Revisionswerber die bescheidmäßige Feststellung, dass die mit Schreiben vom 30. Mai 2018 verfügte Aufhebung der Dienstzuteilung rechtswidrig und rechtsunwirksam sei.
4 Mit Bescheid vom 15. Februar 2019 wies der Bundesminister für Inneres den Antrag des Revisionswerbers auf bescheidmäßige Feststellung, dass die mit Schreiben vom 30. Mai 2018 verfügte Aufhebung der Dienstzuteilung rechtswidrig und rechtsunwirksam sei, ab.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. Jänner 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 15. Februar 2019 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe ab, dass der Spruch zu lauten habe, dass der Antrag des Revisionswerbers als unzulässig zurückgewiesen werde. Das Bundesverwaltungsgericht begründete dies damit, dass dem Revisionswerber kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung zukomme.
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
7 Der Revisionswerber umschreibt den Revisionspunkt wie folgt:
„Der RW ist zu einem in seinem Recht verletzt, nicht willkürlich bzw. grundlos (und vor Befristungsende) vom BMI/BVT dem LKA/LPDWien wieder (‚hinunter‘)versetzt zu werden. Ebenso verhält es sich mit der nicht rechtmäßigen Zurückweisung seines Begehrens auf Feststellung, dass die verfügte Aufhebung der ‚Dienstzuteilung‘ rechtsunwirksam und rechtswidrig ist“.
8 2.2. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe des Revisionspunkts kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (VwGH 25.10.2017, Ra 2017/12/0095; 21.10.2020, Ra 2020/12/0030). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 21.10.2020, Ra 2020/12/0030, mwN).
9 2.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat den (antragsabweisenden) Bescheidspruch dahingehend abgeändert, dass der Antrag des Revisionswerbers als unzulässig zurückgewiesen werde, sodass als Revisionspunkt allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung in Betracht gekommen wäre (vgl. VwGH 5.7.2018, Ra 2018/06/0096-0097; 27.5.2019, Ra 2018/12/0015).
10 Mit dem unter der Überschrift „Revisionspunkt“ erstatteten Vorbringen, der Revisionswerber sei in seinem Recht verletzt, „nicht willkürlich bzw. grundlos ... versetzt“ zu werden, und es verhalte sich ebenso mit der „nicht rechtmäßigen“ Zurückweisung seines Begehrens auf Feststellung (mit Letzterem wird kein Revisionspunkt, sondern ein Aufhebungsgrund genannt vgl. etwa VwGH 29.1.2021 Ra 2020/05/0249), wird eines Verletzung dieses Rechts nicht geltend gemacht.
11 2.4. Mit dem ausdrücklich und unmissverständlich formulierten Vorbringen unter dem Titel „Revisionspunkt“ werden somit keine subjektiv-öffentlichen Rechte angeführt, in denen der Revisionswerber verletzt sein könnte. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. Juli 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020120022.L00Im RIS seit
13.08.2021Zuletzt aktualisiert am
20.09.2021