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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision des A H, vertreten durch Mag. Klaus Heintzinger, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Berggasse 4/7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2019, W246 2225313-1/6E, betreffend Antrag auf Feststellung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, seine Stammdienststelle war das Landeskriminalamt der Landespolizeidirektion Wien, von der er mit Erlass vom 11. Februar 2016 zur Abteilung BMI-II/BVT/2-AD des Bundesministeriums für Inneres dienstzugeteilt wurde.
2 Diese Dienstzuteilung wurde zunächst bis zum 31. Dezember 2017 verlängert. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 wurde die Dienstzuteilung zum Bundesministerium für Inneres bis zum 31. Dezember 2018 verlängert und der Revisionswerber der Abteilung BMI-II/BVT/3.4-IKT dienstzugeteilt. Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 wurde die Dienstzuteilung des Revisionswerbers mit Ablauf des 31. Mai 2018 vorzeitig aufgehoben und ihm mitgeteilt, dass er ab 1. Juni 2018 seinen Dienst wieder in seiner Stammdienststelle, dem Landeskriminalamt der Landespolizeidirektion Wien zu versehen habe.
3 Mit Antrag vom 14. Juni 2018 begehrte der Revisionswerber die bescheidmäßige Feststellung, dass er einen Arbeitsplatz im Bereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung inne habe.
4 Mit Bescheid vom 19. März 2019 wies der Bundesminister für Inneres diesen Antrag ab (Spruchpunkt 1.) und stellte fest, dass der Revisionswerber einen Arbeitsplatz im „im EKO-Cobra/DSE, Fachbereich 1.3.2“ inne habe (Spruchpunkt 2.).
5 Mit dem Erkenntnis vom 3. Dezember 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe ab, dass der angefochtene Bescheid (insofern in Abänderung des Spruchpunktes 1. des Bescheides, mit dem der Feststellungsantrag des Revisionswerbers abgewiesen wurde) dahingehend abgeändert werde, dass der verfahrenseinleitende Antrag des Revisionswerbers als unzulässig zurückgewiesen werde. Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht (insofern in Bestätigung des Spruchpunktes 2. des Bescheides) aus, dass der Revisionswerber einen Arbeitsplatz „im EKO-Cobra/DSE, Fachbereich 1.3.2.“ inne habe.
6 Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte des Bundesverwaltungsgericht für unzulässig.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
8 Der Revisionswerber umschreibt den Revisionspunkt wie folgt:
„Der RW ist zu einem in seinem Recht verletzt, nicht willkürlich bzw. grundlos (und vor Befristungsende) vom BMI/BVT dem LKA/LPDWien wieder (‚hinunter‘)zugeordnet zu werden. Ebenso verhält es sich mit der nicht rechtmäßigen Zurückweisung seines Begehrens auf Feststellung, dass er einen Arbeitsplatz im Bereich des BMI (Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) innehat.“
9 2.1.2. In Ansehung der (in Abänderung des Spruchpunktes 1. des Bescheides vom 19. März 2019 getroffenen) Zurückweisung des Feststellungsantrags wäre als Revisionspunkt allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung in Betracht gekommen (vgl. VwGH 5.7.2018, Ra 2018/06/0096-0097; 27.5.2019, Ra 2018/12/0015).
10 Mit dem unter der Überschrift „Revisionspunkt“ erstatteten Vorbringen, der Revisionswerber sei in seinem Recht verletzt, „nicht willkürlich bzw. grundlos ... zugeordnet“ zu werden, und es verhalte sich ebenso mit der „nicht rechtmäßigen“ Zurückweisung seines Begehrens auf Feststellung (mit Letzterem wird kein Revisionspunkt, sondern ein Aufhebungsgrund genannt vgl. etwa VwGH 29.1.2021, Ra 2020/05/0249), wird dieses Recht allerdings nicht geltend gemacht. Mangels tauglichen Revisionspunkts war die Revision daher, soweit sie sich auf die Abänderung von Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 19. März 2019 bezieht, schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
11 2.2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 2.2.2. Zur Darlegung einer Rechtsfrage im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG bringt die Revision zum einen vor, dass „keine einheitliche Rechtsprechung zur gesamten Problematik“ vorliege. Mit dieser pauschalen Behauptung uneinheitlicher Rechtsprechung wird nicht konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufgezeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision nach Ansicht des Revisionswerbers zu lösen hat (vgl. VwGH 14.1.2020, Ra 2018/12/0035).
15 2.2.3. Zum anderen begründet die Revision ihre Zulässigkeit damit, dass das Bundesverwaltungsgericht in mehrerlei Hinsicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei.
16 Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt das Vorbringen jedoch nicht erkennen. Eine Dauerverwendung an einer neuen Dienststelle hätte in dienstrechtlich wirksamer Weise nur nach den Bestimmungen des § 38 BDG 1979 verfügt werden können. § 38 Abs. 7 leg.cit. sieht hierfür als Formvorschrift zwingend die Erlassung eines (im Revisionsfall unstrittig nicht erlassenen) Bescheides vor (vgl. VwGH 23.2.2021, Ra 2020/12/0083, mwN). Mit der faktischen Inverwendungnahme beim BVT ist mangels Erlassung eines Bescheides keine dienstrechtlich wirksame Versetzung einhergegangen. An diesem Ergebnis hätte sich auch nichts geändert, wenn die Zuweisung mangels klar erkennbarer Befristung oder durch überlange Dauer als (unzulässiger Weise) auf Dauer angelegt anzusehen gewesen wäre (vgl. das Erkenntnis VwGH 28.1.2010, 2008/12/0213, in dem auch ausgeführt wurde, dass die „(rechtlich wohl gebotene) Beendigung einer im Dienstrecht nicht gedeckt gewesenen faktisch aufrechterhaltenen Dauerzuweisung zu einer Dienststelle, an der dem Beamten nicht in dienstrechtlich wirksamer Weise (durch Versetzung) eine Dauerverwendung übertragen worden war, ihrerseits keines Versetzungsbescheides bedarf“). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0004, und die dort zitierte Rechtsprechung) begründet das BDG 1979 keinen subjektiv-öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle (Überstellung, Versetzung, Beförderung).
17 2.2.4. In der Revision gegen die Bestätigung von Spruchpunkt 2 des Bescheides werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 26. Juli 2021
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020120005.L00Im RIS seit
13.08.2021Zuletzt aktualisiert am
20.09.2021