RS OGH 2021/5/26 2Ob48/21d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2021
beobachten
merken

Norm

AußStrG 2005 §62 Abs1

Rechtssatz

Das Fehlen von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer Frage des Unionsrechts begründet für sich allein noch keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Dies folgt aus der Leitfunktion des Europäischen Gerichtshofs für die Auslegung des Unionsrechts (Art 267 AEUV). Hat er eine konkrete Frage entschieden, so ist die Revision nur zulässig, wenn das Berufungsgericht von dieser Entscheidung abweicht; das Fehlen von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schadet in diesem Fall – ebenso wie bei einem acte claire – nicht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 48/21d
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 48/21d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133681

Im RIS seit

17.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten