RS OGH 2021/5/26 2Ob18/21t

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Veröffentlicht am 26.05.2021
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Norm

StVO §19 Abs4

Rechtssatz

Bei Anbringung einer Zusatztafel, die einen besonderen Verlauf einer Straße mit Vorrang darstellt (§ 54 Abs 5 lit e StVO), wahren beide Vorrangzeichen den Vorrang der Fahrzeuge auf dem dargestellten Straßenzug, während sonst der Rechtsvorrang gilt (§ 19 Abs 4 zweiter Satz StVO). Damit ist aber klargestellt, dass im Fall der Anbringung einer solchen Zusatztafel unter dem Vorrangzeichen „Halt“ durch dieses nur der Vorrang der Verkehrsteilnehmer auf der bezeichneten Straße mit Vorrang zu wahren ist. Eine Aussage zur Vorrangsituation in Bezug auf die anderen Straßenzüge trifft das Vorrangzeichen hingegen nicht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 18/21t
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 18/21t
    Beisatz: Wollte man aufgrund des mit der Anbringung des Vorrangzeichens „Halt“ verknüpften absoluten Anhaltegebots anderes annehmen, wäre der letzte Teilsatz des zweiten Satzes des § 19 Abs 4 StVO („ansonsten gilt Abs. 1“) im Fall von Stoppschildern jedes Anwendungsbereichs beraubt. (T1)
    Beisatz: Der letzte Satz des § 19 Abs 4 StVO, der ein Anhaltegebot statuiert, hat in Bezug auf die Vorrangfrage keinen eigenständigen Regelungsgehalt; er bezieht sich bloß auf die Sätze davor („überdies“) und stellt – ergänzend zu § 52 lit c Z 24 StVO – klar, in welcher Weise der dort geregelte Vorrang zu wahren ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133678

Im RIS seit

16.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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