Norm
StPO §51Rechtssatz
Ermittlungsakten sind nicht faktisch, sondern rechtlich determiniert (so schon RS0133323), sodass der allein aus der Möglichkeit des Zugriffs auf ? sichergestellte und zwecks Prüfung auf deren Verfahrensrelevanz gespeicherte ? elektronische Daten gezogene (rechtliche) Schluss auf das Vorliegen von Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens iSd § 51 Abs 1 StPO nicht zulässig ist. Erst deren Bewertung als Information zu erheblichen Tatsachen macht sie zu einem solchen Ergebnis und verpflichtet zu aktenmäßiger Dokumentation, mit der Zugänglichkeit nach § 53 Abs 1 StPO einhergeht. Davor besteht kein Recht auf Einsicht in dieses Datenmaterial iSd § 51 Abs 1 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133676Im RIS seit
16.08.2021Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021