RS OGH 2021/6/1 14Os35/21k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.2021
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Norm

StPO §51
StPO §53

Rechtssatz

Ermittlungsakten sind nicht faktisch, sondern rechtlich determiniert (so schon RS0133323), sodass der allein aus der Möglichkeit des Zugriffs auf ? sichergestellte und zwecks Prüfung auf deren Verfahrensrelevanz gespeicherte ? elektronische Daten gezogene (rechtliche) Schluss auf das Vorliegen von Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens iSd § 51 Abs 1 StPO nicht zulässig ist. Erst deren Bewertung als Information zu erheblichen Tatsachen macht sie zu einem solchen Ergebnis und verpflichtet zu aktenmäßiger Dokumentation, mit der Zugänglichkeit nach § 53 Abs 1 StPO einhergeht. Davor besteht kein Recht auf Einsicht in dieses Datenmaterial iSd § 51 Abs 1 StPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133676

Im RIS seit

16.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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