TE OGH 2021/6/24 3Ob40/21k

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Veröffentlicht am 24.06.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei D*****GmbH, *****, diese vertreten durch Hauswirth-Kleiber Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2020, GZ 39 R 260/20d-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Gegenstand des Oppositionsverfahrens ist eine der Beklagten bewilligte Räumungsexekution gegen die Klägerin betreffend näher bezeichnete Flächen am Wiener Donaukanal.

[2]            Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

[3]       Der Klägerin gelingt es nicht, eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität aufzuzeigen.

[4]            1. In ihrer Zulassungsbeschwerde wiederholt die Klägerin lediglich die Argumente ihrer Berufung (zu den von ihr selbst nicht mehr genutzten Teilflächen, um die keine Einschränkung der Räumungsexekution erfolgt sei, und zur behaupteten Schikane), ohne auf die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu einzugehen. Eine Auseinandersetzung mit diesen Themen erübrigt sich daher (vgl RS0043603 [T9]; RS0043312 [T13]).

[5]            2. Verfahrensmängel, die das Berufungsgericht verneinte, können nicht erfolgreich nach § 503 Z 2 ZPO neuerlich geltend gemacht werden (RS0042963; RS0043086). Die im erstinstanzlichen Verfahren nicht durchgeführte Einvernahme des Geschäftsführers der Klägerin beurteilte das Berufungsgericht nicht als Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit Hinweis darauf, dass die Klage keinen entsprechenden Beweisantrag enthalten habe. Eine – wie die außerordentliche Revision nun pauschal behauptet – „Verweigerung des rechtlichen Gehörs“ ist daraus nicht abzuleiten.

[6]            3. Soweit sich die Klägerin auf die Entscheidung zu 3 Ob 36/20w zu stützen versucht, ist ihr zu erwidern, dass diese ein Titelverfahren über ebenfalls von der Klägerin als (frühere) Bestandnehmerin genutzte Geschäftsflächen am Donaukanal zum Gegenstand hatte. Dieses wurde von einer anderen Bestandgeberin geführt und (nur) die Unbestimmtheit des Räumungsbegehrens der dort klagenden Partei führte letztlich zur Klageabweisung. Weshalb sich aus dieser Entscheidung ein Oppositionsgrund für die Klägerin gegenüber der hier Beklagten ergeben können sollte, vermag die Revision nicht darzustellen. Eine allfällige Unbestimmtheit des Räumungstitels kann nicht mit einer Oppositionsklage geltend gemacht werden (3 Ob 237/01a).

Textnummer

E132370

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00040.21K.0624.000

Im RIS seit

13.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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