TE Vwgh Beschluss 1997/2/28 95/19/0242

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.1997
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/19/0243 95/19/0244

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, in den Beschwerdesachen 1.) der K M, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, dieser vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, 2.) der T M, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, diese vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, und 3.) der C M, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, diese vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen 1.) den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. April 1995, Zl. 300.769/2-III/11/95,

2.) den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. April 1995, Zl. 300.769/3-III/11/95, und 3.) den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. April 1995, Zl. 300.769/4-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde vom 10. April 1995 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen die am 29. bzw. 30. November 1995 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten und zu den Zlen. 95/19/0242 bis 0244 protokollierten Beschwerden. Über diese wurde mit Beschluß vom 5. Jänner 1996 das Vorverfahren eingeleitet.

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten war ersichtlich, daß den Beschwerdeführerinnen am 23. Mai 1996 jeweils Aufenthaltsbewilligungen, und zwar der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin für den Zeitraum 10. Mai 1996 bis 1. Juli 1998, der Drittbeschwerdeführerin für den Zeitraum 10. Mai 1996 bis 16. Juni 1997 erteilt wurden. Dieser Umstand wurde den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unter Setzung einer Frist zur Stellungnahme vorgehalten.

Mit Schreiben vom 13. Jänner 1997, hg. eingelangt am 16. Jänner 1997, teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, daß den Beschwerdeführerinnen über ihre neuerlichen Anträge von der Behörde erster Instanz die aus dem Akt ersichtlichen Aufenthaltsbewilligungen erteilt worden seien.

In ihren über Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1996 erstatteten Äußerungen vom 2. Jänner 1997, hg. eingelangt am 3. Jänner 1997, bzw. vom 16. Jänner 1997, hg. eingelangt am 17. Jänner 1997, erklärten sowohl die Zweitals auch die Drittbeschwerdeführerin, daß ihre zu den hg. Zlen. 95/19/0243 bzw. 95/19/0244 erhobenen Beschwerden durch die erteilten Aufenthaltsbewilligungen gegenstandslos geworden seien.

Die Erstbeschwerdeführerin unterließ es, eine Äußerung zu dem genannten Vorhalt zu erstatten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdesachen aufgrund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und erwogen:

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluß vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. Mai 1985, Zl. 84/08/0080 = ZfVB 1986/2/749, vom 23. Mai 1989, Zl. 84/08/0189 = ZfVB 1990/3/1282, vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/10/0006 = ZfVB 1992/6/2166, und vom 23. Februar 1996, Zl. 95/17/0026).

Da die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen selbst erklärt haben, durch die angefochtenen Bescheide in den von ihnen vorgebrachten Beschwerdepunkten nicht mehr verletzt zu sein und ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerinnen an einer Sachentscheidung nicht mehr ersichtlich ist, war das Verfahren über die von ihnen eingebrachten Beschwerden als gegenstandslos geworden zu erklären (vgl. den hg. Beschluß vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0847).

Die Erstbeschwerdeführerin unterließ es zwar, eine solche Erklärung abzugeben, doch ist für den Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Aktenlage ein aufrechtes rechtliches Interesse der Erstbeschwerdeführerin an einer Sachentscheidung ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb das Verfahren auch über die von ihr eingebrachte Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären war (vgl. auch diesfalls den vorgenannten hg. Beschluß vom 20. Oktober 1995).

Da in allen drei Beschwerdefällen ein rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag nicht vorliegt, kommen auch die im hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 95/19/0538, getroffenen Erwägungen vorliegendenfalls nicht zum Tragen.

Gemäß § 58 VwGG hat jede Partei den von ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen, wenn die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, ohne daß eine formelle Klaglosstellung eingetreten ist; ein Kostenzuspruch hatte daher in allen drei Beschwerdefällen nicht zu erfolgen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und Abs. 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995190242.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten