TE OGH 2021/6/30 7Ob116/21s

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Veröffentlicht am 30.06.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, MMag. Matzka und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. I***** D*****, 2. Dr. A*****D*****, beide vertreten durch Dr. Christian Kleinszig und Dr. Christian Puswald, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, deren Nebenintervenienten Ing. H***** U*****, vertreten durch Univ.-Prof. Gernot Murko und andere, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei M***** S*****, vertreten durch Mag. Dr. Stephan Medwed, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 58.745,67 EUR sA, infolge der „außerordentlichen Revision“ der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 7. Mai 2021, GZ 4 R 28/21a-82, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 19. November 2020, GZ 28 Cg 77/18m-78, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]            Das Erstgericht gab dem auf Gewährleistung/ Schadenersatz gegründeten Begehren auf Zahlung von 58.745,67 EUR sA im Umfang von 33.176,23 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren von 25.569,44 EUR ab. Das Berufungsgericht gab der gegen die Abweisung des Mehrbegehrens von 25.569,44 EUR gerichteten Berufung der Kläger teilweise Folge. Es änderte das Ersturteil teilweise dahin ab, dass es die Beklagte insgesamt zur Zahlung von 39.612,07 EUR sA verpflichtete. Die Abweisung des Mehrbegehrens von 19.133,60 EUR sA bestätigte es. Die ordentliche Revision ließ es nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Die Kläger erhoben eine „außerordentliche Revision“, die dem Obersten Gerichtshof vom Erstgericht vorgelegt wurde. Die Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof entspricht nicht der Rechtslage.

[3]            Hat das Berufungsgericht – wie hier – ausgesprochen, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig ist, so kann gemäß § 505 Abs 4 ZPO eine Revision (die hier nicht vorliegenden Fälle des § 502 Abs 5 ZPO ausgenommen) nur erhoben werden, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteigt (außerordentliche Revision). Übersteigt der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR und hat das Berufungsgericht ausgesprochen, die ordentliche Revision sei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig, so kann eine Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO (nur) den Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.

[4]            Wird dennoch eine ordentliche oder eine außerordentliche Revision erhoben, so hat – auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen (RS0109623).

[5]       Der Akt war daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E132351

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0070OB00116.21S.0630.000

Im RIS seit

13.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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