TE Dok 2021/8/3 2021-0.361.610

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Veröffentlicht am 03.08.2021
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44 abs. 1

Schlagworte

EKIS-, KFZ-Anfrage Weitergabe

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 03.08.2021 nach der am 03.08.2021 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beamte ist schuldig,

er hat am 22.07.19 um 14:16 Uhr ohne dienstliches Erfordernis über das elektronische kriminalpolizeiliche Informationssystem (EKIS) eine Abfrage im KFZ-Zentralregister hinsichtlich des Kennzeichens N.N. durchgeführt und die dadurch erlangte Information, dass es sich dabei um ein Deckkennzeichen eines Polizeifahrzeuges handelt, an einen unbefugten Dritten, nämlich A.A. weitergeleitet,

er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG, § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. der Dienstanweisungen „Anfragen - EKIS, IAP und sonstige zentrale Evidenzen“ sowie „Datenschutz - Datenschutzerlass 2018 – Durchführungsbestimmungen,“ i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen.

Über den Beamten wird gem. § 92 Abs. 1 Zi 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 2.200,- (in Worten zweitausendzweihundert) verhängt.

Dem Beamten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.

Begründung:

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 19.03.2021 sowie dem rechtskräftigen Urteil des OLG N.N. vom 11.11.20.

Anlastungen durch die Dienstbehörde:

Der Beamte steht im Verdacht, insofern gegen die Dienstanweisungen „Anfragen - EKIS, IAP und sonstige zentrale Evidenzen“ sowie „Datenschutz - Datenschutzerlass 2018 – Durchführungsbestimmungen,“ verstoßen zu haben und somit Dienstpflichtverletzungen gem. §§ 43 Abs. 2 und 44 BDG 1979 begangen zu haben, als er ohne dienstliches Erfordernis über das elektronische kriminalpolizeiliche Informationssystem (EKIS) eine Abfrage im KFZ-Zentralregister hinsichtlich des Kennzeichens N.N. durchführte und die dadurch erlangte Information, dass es sich dabei um ein Deckkennzeichen eines Polizeifahrzeuges handelt, an A.A. mitteilte.

Sachverhalt:

Vom LKAAst wurden gegen B.B., seit Anfang Juni 2019 Erhebungen bzgl. Verdacht des Handels mit Suchtmittel (§ 28a SMG) geführt. Im Zuge der Ermittlungsmaßnahmen wurde von der StA N.N. eine Telefonüberwachung bei B.B. angeordnet.

Bei diversen Suchtgiftübergaben wurde der Nahbereich des Wohnhauses des B.B. unter Verwendung von zivilen Dienstkraftwagen observiert.

Am 17.07.2019 ist offensichtlich der Dienstwagen den Nachbarn aufgefallen und es konnte wahrgenommen werden, dass sich eine Nachbarin das Kennzeichen notiert hatte. Unmittelbar darauf wurde die Observation abgebrochen.

Am 22.07.2019 konnte ein Telefonat bei der Überwachten Rufnummer des B.B. wahrgenommen werden, wobei A.A., B.B. folgendes mitteilte: „Du, der Manuel hat mir gerade geschrieben. Das Auto was bei dir gestanden ist, ist ein Dienstwagen. Aber die Dienststelle kann er nicht sagen, das weiß er nicht, aber es war auf jeden Fall ein Dienstwagen“.

Aus den Erhebungen durch das LKAAst und der durchgeführten Protokolldatenauswertung geht hervor, dass das Deckkennzeichen N.N. am 22.07.2019 von der Userin C.C. abgefragt wurde.

Von C.C., welche im LVT tätig ist, wurde angegeben, sie teile sich mit dem Beamten den Arbeitsplatz mit einem gemeinsam benutzten BAKS Gerät. Am N.N. sei sie mit EKIS-Anfragen beschäftigt gewesen, als ihr der Beamte, der zu dem Zeitpunkt unmittelbar neben ihr stand oder saß, aufgetragen habe, eine KZR-Anfrage durchzuführen. Das Ergebnis der Anfrage habe sie dem Beamten selbst am Bildschirm des BAKS-Gerätes ablesen lassen. Der Grund für die Anfrage sei ihr nicht bekannt gewesen und sie habe auch keinen Ausdruck der Anfrage durchgeführt.

Zeugen:

Von B.B. wurde angegeben, er habe A.A. gebeten, den Beamten wegen dem Kennzeichen zu fragen. Der Grund dafür sei gewesen, dass er einerseits befürchtet habe, Einbrecher würden die Gegend (Wohnadresse des B.B.) ausspionieren und andererseits, es könne sich um ein Polizeifahrzeug handeln. Er selbst habe keinen Kontakt zu dem Beamten gehabt.

A.A. widerspricht in seiner Beschuldigtenvernehmung am N.N. den Angaben seiner Zeugenvernehmung vom N.N., in welcher er behauptet hatte, B.B. habe ihm gegenüber den Verdacht geäußert, dass er von der Polizei observiert werde und deshalb eine Kennzeichenabfrage von dem Beamten wollte. A.A. gab nun an, er sei von B.B. oder dessen Frau, D.D., gebeten worden, den Halter des Fahrzeuges zu erfragen. Es sei die Befürchtung geäußert worden, dass die Personen in dem unbekannten Fahrzeug eventuell Einbrecher wären. Danach habe sich A.A. irgendwann mit dem Beamten getroffen oder ihm eine Nachricht geschrieben und ihn gefragt, ob er ihm ein Kennzeichen anfragen kann. Der Beamte habe „Ich schau einmal“ geantwortet. Welchen Sachverhalt er gegenüber dem Beamten angab, könne er nicht mehr sagen. Irgendwann habe er von dem Beamten eine Antwort auf seine Frage nach dem Fahrzeughalter bekommen. Er meine sich erinnern zu können, dass ihm der Beamte die Antwort via Mobiltelefon geschrieben habe. Die Nachricht habe er jedoch nicht mehr. Dann habe er die Antwort an B.B. weitergegeben.

Verantwortung:

Vom Beamten wurde angegeben, er habe im Juli 2019 für einen langjährigen Freund eine Kennzeichen Abfrage getätigt. Dies habe er deshalb gemacht, da der Freund (A.A.) von einem auffälligen Fahrzeug berichtet habe und die Befürchtung gehabt habe, es könnte sich dabei um Einbrecher handeln. Der Beamte habe C.C. aufgetragen, eine KZR-Anfrage durchzuführen. C.C. sei der Sachverhalt, der zum Ersuchen einer KZR-Anfrage durch den Beamten führte, nicht bekannt gewesen.

Der Beamte habe im Anschluss A.A. davon in Kenntnis gesetzt, dass er sich keine Sorgen machen müsse, da es sich vermutlich um ein Dienstauto der Polizei handelt.

Gerichtsverfahren:

Am 16.01.20 wurde von der StA Anklage aufgrund des oa. Sachverhaltes erhoben.

Im Zuge der Hauptverhandlung am LG erklärte sich der Beamte, vertreten durch seinen Anwalt, schuldig im Sinne der Anklage.

Der Beamte wurde wegen § 302 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten (bedingt auf 3 Jahre verurteilt. (94 HV 5/20y)

Gegen dieses Urteil wurde durch die Staatsanwaltschaft N.N. Berufung eingebracht, welcher vom Oberlandesgericht im Zuge einer Berufungsverhandlung nicht Folge gegeben wurde.

Rechtsgrundlage:

BDG

Ein Beamter hat gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Ein Beamter hat gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Dienstanweisung

Gemäß der DA „Anfragen - EKIS, IAP und sonstige zentrale Evidenzen“ Pkt. III.1. (Aufgaben und Verantwortung des Anfragenden) dürfen Anfragen nur gestellt werden, wenn diese rechtlich erlaubt, sachlich erforderlich und vom Umfang her notwendig sind.

Gemäß der DA „Datenschutz - Datenschutzerlass 2018 – Durchführungsbestimmungen“ Pkt. 2.1. (Grundrecht auf Datenschutz - Allgemeines) hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. […]

Mündliche Disziplinarverhandlung:

Mit Bescheid wurde das ordentliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Verhandlung für 03.08.2021 anberaumt und durchgeführt.

Der Senat hat dazu erwogen:

Zum Schuldspruch:

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zu dem Erkenntnis gelangt, dass der Beamte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat.

Der Vorwurf lautet dahingehend, dass der Beamte eine EKIS Anfrage betreffend ein Kennzeichen tätigte und das Ergebnis der Anfrage an einen unbefugten Dritten weitergab.

Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, dem strafrechtlichen Urteil sowie aus den Ausführungen des Beamten.

Gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die Disziplinarkommission nur an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Seitens des LG für Strafsachen wurde der Beamte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten wegen Amtsmissbrauchs rechtskräftig verurteilt, wobei das OLG N.N. der Berufung der StA nicht Folge leistete und das erstinstanzliche Urteil bestätigte.

Vorliegendenfalls ist zu prüfen gewesen, ob ein disziplinärer Überhang vorliegt.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG:

Zum Vorliegen des disziplinären Überhanges wird ausgeführt, dass in den Fällen, in denen eine Ahndung gemäß § 43 Abs. 2 BDG in Betracht kommt, ein disziplinärer Überhang immer vorliegen wird. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereichs wahrgenommen wird. Auch der VwGH vertritt diese Ansicht, dass der Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und daher sogar bei einer gerichtlichen Verurteilung nicht berücksichtigt wird.

Laut ständiger Rechtsprechung trifft die nach § 43 Abs. 2 BDG auferlegte Pflicht den Beamten sowohl in seinen dienstlichen wie auch außerdienstlichen (arg „gesamten“) Verhalten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem Verhalten des Beamten und seinen dienstlichen Aufgaben (d.h. seinen funktionsbezogenen Aufgaben bzw. jenen Aufgaben, die jedem Beamten zukommen) eine solche Verbindung besteht, dass von Personen, die mit diesem Beamten in (dienstlichen) Kontakt kommen können, Bedenken zu erwarten sind, er werde seinen (dienstlichen) Aufgaben nicht in sachlicher (rechtmäßiger und korrekter sowie unparteiischer und uneigennütziger) Weise nachkommen. Dies wird insbesondere dann zutreffen, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben zählt bzw. deren Schutz die Wahrung der ihm übertragenen Aufgaben dient, da gerade ein Exekutivbeamter nicht nur die Normen des gesamten StGB zu schützen, sondern auch die datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten hat. Nunmehr hat der Beamte selbst gegen diese Normen verstoßen und diese Kernaufgaben verletzt.

Beim IAP (interne Anfrageplattform) - (vormals EKIS) - handelt es sich um ein sicherheitspolizeiliches Datenevidenzsystem, in welchem sämtliche sensiblen personenbezogenen Daten erfasst werden. Die Verwendung des IAP zur Einsichtnahme bzw. zu Datenabfragen ist ausschließlich aus dienstlichen Gründen zulässig. Der Zugang in das IAP ist mittels Passwortes geschützt; jede Abfrage wird inhaltlich und zeitlich protokolliert und ist dem jeweiligen Benutzer zuordenbar.

Der beschuldigte Beamte hatte von einem Freund erfahren, dass ein unbekanntes Fahrzeug im Siedlungsbereich von N.N. von diversen Nachbarn gesichtet wurde. Diese würden sich nunmehr Sorgen machen, da es doch im Umfeld immer wieder zu Wohnungseinbrüchen gekommen ist. Der Freund wollte wissen, ob eine Zulassungs- bzw. Kennzeichenanfrage möglich wäre und der Beamte ließ tatsächlich eine Kennzeichenanfrage von einer Kollegin durchführen, jedoch mit seiner eigenen Dienstnummer. Dass eine Kontrolle des Anfrageprotokolls zu ihm führt und ihm zuzuordnen ist, musste ihm in diesem Moment bewusst sein.

Eine Abfrage im KFZ-Zentralregister ist ein Amtsgeschäft in Vollziehung der Gesetze und ist der Beschuldigte als Beamter des LVT zu derartigen Abfragen berechtigt. Zu seinen unmittelbaren Aufgaben gehört auch der Vollzug des Strafrechts und der maßgeblichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Die Abfrage erfolgte jedoch ohne dienstliche Grund und ohne dienstliche Notwendigkeit und damit missbräuchlich, was sich auch darin zeigt, dass der Beamte weder eine Eintragung im Tagesbericht machte bzw. einen AV schrieb noch eine PAD-Zahl anlegte.

In der öffentlichen Wahrnehmung sind die Polizeibehörden besonderer Beobachtung und Kritik ausgesetzt. Gerade ihrem ordnungs- und gesetzmäßigen Vollzug kommt daher besondere Bedeutung zu. Dazu gehört auch, dass Polizisten die ihnen zur Verfügung gestellten Berechtigungen, wie die gegenständliche IAP-Berechtigung, nur für dienstliche Zwecke verwenden und die Bestimmungen des DSG, sowie die internen Vorschriften über die Durchführung solcher Abfragen, einhalten. Insbesondere muss von jedem Polizeibeamten erwartet werden können, dass er die dienstlichen Ressourcen/Befugnisse nicht für private Zwecke missbraucht.

Durch das Verhalten des Beamten entsteht in der Öffentlichkeit der Eindruck, Polizeibeamte würden ihnen dienstlich eingeräumte Befugnisse, wie dem Zugriff auf grundsätzlich sensible polizeiliche Datenbanken gedankenlos für private Zwecke verwenden. Gerade der Datenschutz ist im Zusammenhang mit dem, dem Bundesministerium für Inneres eingeräumten besonderen Befugnissen im Brennpunkt ständiger öffentlicher und politischer Diskussionen. Die Beamten des Innenressorts haben daher besonders darauf zu achten, alles zu vermeiden, was den Eindruck einer missbräuchlichen Ausübung von Befugnissen erwecken könnte.

Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG:

Der Beamte hat durch sein Verhalten nicht nur gegen § 43 Abs. 2 BDG verstoßen, sondern auch gegen § 44 Abs. 1 BDG.

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Dies bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbaren Erlässe, sowie die schriftlichen Befehle seiner zuständigen Dienstbehörde und mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen hat.

Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, dass eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben garantiert werden kann. Die Polizei ist ein militärisch organisiertes Konstrukt, das durch das Instrument der Weisung abgesichert ist und nur Einhaltung von Weisungen funktioniert. Wenn ein Polizeibeamter, dem kraft Gesetzes und interner Weisungen ein besonders vorschriftengetreues Verhalten vorgeschrieben wird und zu dessen allgemeinen dienstlichen Obliegenheiten die Befolgung interner Weisungen gehört, so ist dieses Verhalten zweifellos geeignet, seine Loyalität und seinen Respekt gegenüber den Vorgesetzten und den Kollegen, aber auch seine Grundeinstellung zum Verwaltungsapparat und sein Pflichtbewusstsein in Frage zu stellen.

Fakt ist, dass der Beamte eine schriftliche Weisung in Form der Dienstanweisung betreffend „Anfragen - EKIS, IAP und sonstige zentrale Evidenzen“ nicht befolgt hat und somit dem Kernbereich seines engsten Pflichtenkreises zuwidergehandelt und ein disziplinär zu verfolgendes Verhalten gesetzt hat (VwGH 16.12.1997, 94/09/0034).

Die vom Beamten begangene Dienstpflichtverletzung ist grundsätzlich kein Bagatelldelikt. Der VwGH hat § 44 BDG als so „grundsätzliche Bestimmungen des Dienstrechts“ gesehen, dass er bei der „unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung“ eine Disziplinarstrafe für „unbedingt erforderlich“ gehalten was nicht für die Verhängung der geringsten Disziplinarstrafe spricht und die Voraussetzung der „geringen Schuld“ in § 118 Abs. 1 Z 4 BDG als keinesfalls gegeben angenommen hat (VwGH 21.2.1991, 90/09/0180).

Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beamten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen, oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 78 ff und ihr folgend das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).

Maßstab für die Strafbemessung ist vor allem das Verschulden des Beamten in der konkreten Situation und dieses verlangt sowohl aus generalpräventiven, als auch aus spezialpräventiven Gründen eine Sanktion. Als Strafrahmen sah der Senat deshalb eine Geldbuße im oberen Bereich als ausreichend an. Aus generalpräventiven Gründen muss den Kollegen vor Augen geführt werden, dass derartiges Fehlverhalten bedingungslos sanktioniert wird.

Im konkreten Fall war jedoch das reumütige Geständnis, die disziplinäre Unbescholtenheit und die sehr gute Dienstbeschreibung mildernd zu werten.

Erschwerend sind die spezielle Verwendung im LVT sowie die Vorgesetztenfunktion zu werten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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