Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.03.2021Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z2Rechtssatz
Es kommt bei der Beurteilung eines rechtswidrigen genehmigungslosen Betriebes nicht auf faktische Zustände bei der Lokalübernahme, mündliche Zusagen von Vorbetreibern und schriftliche Inhalte zivilrechtlicher Urkunden, sondern lediglich darauf an, ob eine genehmigungspflichtige Änderung in einer entsprechenden behördlichen Genehmigung Deckung findet.
Schlagworte
Betriebsanlage; Auflage; Beschallungsanlage; Änderung; Lichteinfall; GenehmigungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.021.079.15650.2019Zuletzt aktualisiert am
05.08.2021