RS Lvwg 2021/5/7 VGW-102/013/16430/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.2021
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.05.2021

Index

41/01 Sicherheitsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

SPG 1991 §88
B-VG Art 130 Abs1 Z2

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH vom 17.5.1995, Zl. 94/01/0763) sind die aufgrund eines richterlichen Befehls von Verwaltungsorganen vorgenommenen Akte zur Durchführung dieses Befehls – solange die Verwaltungsorgane den durch den richterlichen Befehl gesteckten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten – funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Im Falle einer offenkundigen Überschreitung des richterlichen Befehls liegt hingegen insoweit ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor. Dieses Erfordernis der Offenkundigkeit, um von einem Verwaltungsexzess sprechen zu können, wird auch vom Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben (VfSlg. 11.098/1986 unter Hinweis auf VfSlg. 6829/1972). Dasselbe gilt für die mit der StPO Novelle am 1.1.2008 in Kraft getretene neue Form der „staatsanwaltschaftlichen Anordnung mit richterlicher Bewilligung“.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; staatsanwaltschaftliche Anordnung; richterliche Bewilligung; Verwaltungsexzess, Hausdurchsuchung; Gerichtsbarkeit; Organhandeln; Verwaltung; Zurechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.102.013.16430.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten