Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.05.2021Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG 1991 §88Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH vom 17.5.1995, Zl. 94/01/0763) sind die aufgrund eines richterlichen Befehls von Verwaltungsorganen vorgenommenen Akte zur Durchführung dieses Befehls – solange die Verwaltungsorgane den durch den richterlichen Befehl gesteckten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten – funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Im Falle einer offenkundigen Überschreitung des richterlichen Befehls liegt hingegen insoweit ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor. Dieses Erfordernis der Offenkundigkeit, um von einem Verwaltungsexzess sprechen zu können, wird auch vom Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben (VfSlg. 11.098/1986 unter Hinweis auf VfSlg. 6829/1972). Dasselbe gilt für die mit der StPO Novelle am 1.1.2008 in Kraft getretene neue Form der „staatsanwaltschaftlichen Anordnung mit richterlicher Bewilligung“.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; staatsanwaltschaftliche Anordnung; richterliche Bewilligung; Verwaltungsexzess, Hausdurchsuchung; Gerichtsbarkeit; Organhandeln; Verwaltung; ZurechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.102.013.16430.2020Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021